Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages führte Fürsprecher B.________ zudem aus, es sei nicht nur nicht ersichtlich, wer diese übersetzt habe und ob F.________ auf seine Übersetzerpflichten aufmerksam gemacht worden sei, sondern auch ungewiss und fraglich, ob dieser sämtliche Chatverläufe selber übersetzt habe, zumal auch M.________ – dessen Ehefrau – Übersetzerin sei. Nicht ausreichend sei überdies, dass F.________ seit 2015 als Übersetzer der Justiz tätig sei. Erst recht nicht von Bedeutung sei ferner das Merkblatt aus dem Jahre 2020.