Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssten Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben würden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein. Aktenmässig müsse belegt sein, wie die Beweismittel produziert worden seien, damit die beschuldigte Person in der Lage sei, allfällige inhaltliche oder formelle Mängel zu prüfen, und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben könne. Aus den Akten ergebe sich nicht mit der notwendigen Klarheit, wer die Übersetzungen produziert habe (pag. 1000). Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages führte Fürsprecher B._____