_ macht mit Berufungserklärung vom 7. September 2020 unter Verweis auf BGE 129 I 85 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 geltend, die Transkriptionen der Chats seien nicht verwertbar, da sie in den Akten als Beilagen zu den Einvernahmeprotokollen oder Deliktsblättern in bearbeiteter Form vorhanden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssten Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben würden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein.