8 6.2 Zu den Chatnachrichten in concreto 6.2.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs Fürsprecher B.________ macht mit Berufungserklärung vom 7. September 2020 unter Verweis auf BGE 129 I 85 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 geltend, die Transkriptionen der Chats seien nicht verwertbar, da sie in den Akten als Beilagen zu den Einvernahmeprotokollen oder Deliktsblättern in bearbeiteter Form vorhanden seien.