Im konkreten Fall sei deshalb vorab zu prüfen, ob die Akten vollständig seien und sich daraus alle notwendigen Informationen zu den Beweiserhebungen ergeben würden. Sei dies der Fall, so sei erst in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Telefon- und Audioprotokolle formell (z.B. mangels Belehrung der Übersetzer) oder inhaltlich (z.B. wegen unvollständiger oder falscher Übersetzung) mangelhaft seien bzw. die Vorinstanz die angeklagten Sachverhalte in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots als erwiesen erachte (E. 2.5.1.).