Sei die Erhebung der Beweismittel für die beschuldigte Person nicht nachvollziehbar, so das Bundesgericht weiter, dürften diese – unabhängig allfälliger formeller und materieller Mängel – nicht verwertet werden. Im konkreten Fall sei deshalb vorab zu prüfen, ob die Akten vollständig seien und sich daraus alle notwendigen Informationen zu den Beweiserhebungen ergeben würden.