Erst wenn die Beweismittel in den Akten vorhanden seien und aktenmässig belegt sei, wie diese produziert worden seien, seien der Beschwerdeführer und das Gericht (in einem zweiten Schritt) in der Lage zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen würden. Sei die Erhebung der Beweismittel für die beschuldigte Person nicht nachvollziehbar, so das Bundesgericht weiter, dürften diese – unabhängig allfälliger formeller und materieller Mängel – nicht verwertet werden.