Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Folglich gehe es in einem ersten Schritt darum zu prüfen, ob die Erhebung der Beweismittel sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sei. Erst wenn die Beweismittel in den Akten vorhanden seien und aktenmässig belegt sei, wie diese produziert worden seien, seien der Beschwerdeführer und das Gericht (in einem zweiten Schritt) in der Lage zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen würden.