Formelle Mängel, wie die Unvollständigkeit der Akten, seien zu unterscheiden von der Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln. Die Frage, ob eine Übersicht über die tatsächlich durchgeführten Überwachungsmassnahmen hätte erstellt sowie in die Akten aufgenommen werden müssen und ob das Zustandekommen der Telefon- und Audioprotokolle genügend dokumentiert sei, beschlage die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Strafbehörden und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie letztendlich den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur.