Mithin dürfe kein von der Ermittlungsbehörde erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten werden, das einen Bezug zur Sache habe. Ausgenommen davon seien nur unergiebige Aufzeichnungen, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt sei (E. 2.3.). Formelle Mängel, wie die Unvollständigkeit der Akten, seien zu unterscheiden von der Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln.