7 und Entschädigungsfolgen. Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (sog. «Verbot der reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden; das Urteil darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden.