5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der amtlichen Verteidigung sind die Freisprüche gemäss Ziff. I.1.1 bis I.1.11 des erstinstanzlichen Urteils, der Schuldspruch gemäss Ziff. II.2., die verfügte Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie der beiden Mobiltelefone (Arbeitsmobiltelefon, ________ sowie Privatmobiltelefon, ________) zur Vernichtung, die verfügte Einziehung des Betrags von CHF 4'100.00 sowie die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz in Rechtskraft erwachsen.