1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 173 Tagen und des vorzeitigen Strafantritts am 19.08.2019; 2. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren; 3. zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen sowie der vollen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon ________ sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).