7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 8. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Staatsanwältin D.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 1108 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 16. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich