1090 ff.). Den Parteien wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. Februar 2021 die Gelegenheit eingeräumt, die in Papierform vorliegenden Chats einzusehen sowie Kopien davon zu erhalten, worauf diese jedoch verzichteten (pag. 1100). 3 Der Beschuldigte wurde schliesslich an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Person sowie zur Sache einvernommen (pag. 1101 ff.).