1075). In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde durch die Kammer festgestellt, dass die Chatverläufe gemäss Akten zwischen «G.________» und «H.________» sowie zwischen «I.________» und «H.________» auf keinem der beschlagnahmten Mobiltelefone im Original zu finden waren. Gefunden werden konnte lediglich der Chatverlauf zwischen «I.________» und «J.________». Auf telefonische Nachfrage hin teilte E.________ mit, eine Erklärung dafür könne sein, dass die Chats von Chatpartnern ferngelöscht worden seien, was bei der Applikation «BBM» möglich sei.