1029 f.). E.________ bestätigte mit Eingabe vom 18. Dezember 2021, dass sämtliche Chatverläufe durch F.________ – einen offiziellen Dolmetscher der Justiz seit dem 5. Oktober 2015 – in Kenntnis der Pflichten und Straffolgen in seinem Auftrag übersetzt worden und die Chatverläufe dem Beschuldigten zudem im Rahmen seiner Einvernahmen in Anwesenheit ebendesselben Übersetzers nach zusätzlicher mündlicher Belehrung eins zu eins vorgehalten worden seien (pag. 1052 ff.). Weiter reichte E.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2021 einen Bericht samt Videoaufzeichnung über die Überwachung vom 8. Januar 2019 resp.