3. Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurde der zuständige Mitarbeiter der Spezialfahndung 2 der Kantonspolizei Bern, E.________, mit Schreiben vom 3. November 2020 von Amtes wegen beweisergänzend beauftragt, über die Observation im Rahmen der Aktion ________ einen Amtsbericht samt allenfalls vorhandenen Videoaufnahmen einzureichen sowie mitzuteilen, ob sämtliche Chatverläufe durch den Übersetzer F.________ in Kenntnis seiner Übersetzerpflichten und nach Hinweis auf die Straffolgen wissentlich falscher Übersetzung vorgenommen worden waren (pag. 1029 f.).