Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 13. August 2020 (pag. 991 f.) erklärte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 7. September 2020 form- und fristgerecht die Berufung, wobei sich diese gegen das gesamte Urteil mit Ausnahme der Freisprüche und des Schuldspruchs wegen Aufbewahrens von 236.9 Gramm Heroingemisch richtet. Im Weiteren wurde die erneut vorfrageweise vorzubringende Rüge der Unverwertbarkeit in Bezug auf übersetzte Chatverläufe sowie Polizeirapporte und Deliktsblätter angekündigt (pag. 998 ff.).