für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten fest und traf die notwendigen Verfügungen (Einziehung der beschlagnahmten Drogen und zweier Mobiltelefone zur Vernichtung, Einziehung des beschlagnahmten Betrags von CHF 4'100.00 sowie Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem; pag. 905 f., Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).