901 f., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen, mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Veräussern von insgesamt ca. 3'925 Gramm Heroingemisch und Aufbewahren von 236.9 Gramm Heroingemisch schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 173 Tagen und unter Feststellung des vorzeitigen Strafantritts per 19. August