Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 366 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2021 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.) Oberrichter Vicari Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Juni 2020 (PEN 2020 108) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 16. Juni 2020 (pag. 901 ff.) von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in 11 Fällen, begangen im Zeitraum vom 11. Dezember 2018 bis 9. Januar 2019 in C.________ durch Veräussern von je ca. 18.75 Gramm Heroin- gemisch ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Ausscheidung von 20% der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26'048.55 und deren Auferlegung an den Kanton Bern, ausmachend CHF 5'209.70, frei (pag. 901 f., Ziff. I des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren sprach die Vorinstanz den Beschuldig- ten der mehrfachen, mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Veräussern von insgesamt ca. 3'925 Gramm Heroingemisch und Aufbewahren von 236.9 Gramm Heroinge- misch schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 173 Tagen und unter Feststellung des vor- zeitigen Strafantritts per 19. August 2019. Ebenfalls verurteilte sie den Beschuldig- ten zu einer Landesverweisung von 9 Jahren sowie zur Bezahlung von 4/5 der Ver- fahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 26'048.55, ausmachend CHF 20’838.80 (pag. 902 ff., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner legte sie die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten fest und traf die notwendigen Verfügungen (Einziehung der beschlagnahmten Drogen und zweier Mobiltelefone zur Vernich- tung, Einziehung des beschlagnahmten Betrags von CHF 4'100.00 sowie Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem; pag. 905 f., Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Juni 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 913). Der Beschuldigte persönlich teilte mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom «22.20.2020» (recte: wohl 22. Juni 2020; Eingang bei der Staats- anwaltschaft am 24. Juni 2020) ebenfalls mit, dass er «Apeal» machen wolle und sich daraus eine tiefere Strafe erhoffe (pag. 917 f.). Nach Zustellung der schriftli- chen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 13. August 2020 (pag. 991 f.) erklärte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 7. September 2020 form- und fristge- recht die Berufung, wobei sich diese gegen das gesamte Urteil mit Ausnahme der Freisprüche und des Schuldspruchs wegen Aufbewahrens von 236.9 Gramm Hero- ingemisch richtet. Im Weiteren wurde die erneut vorfrageweise vorzubringende Rü- ge der Unverwertbarkeit in Bezug auf übersetzte Chatverläufe sowie Polizeirappor- te und Deliktsblätter angekündigt (pag. 998 ff.). 2 Mit Schreiben vom 29. September 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin D.________, auf die Erklärung einer Anschlussbe- rufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 1005 f.). 3. Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurde der zuständige Mitarbeiter der Spezialfahndung 2 der Kan- tonspolizei Bern, E.________, mit Schreiben vom 3. November 2020 von Amtes wegen beweisergänzend beauftragt, über die Observation im Rahmen der Aktion ________ einen Amtsbericht samt allenfalls vorhandenen Videoaufnahmen einzu- reichen sowie mitzuteilen, ob sämtliche Chatverläufe durch den Übersetzer F.________ in Kenntnis seiner Übersetzerpflichten und nach Hinweis auf die Straf- folgen wissentlich falscher Übersetzung vorgenommen worden waren (pag. 1029 f.). E.________ bestätigte mit Eingabe vom 18. Dezember 2021, dass sämtliche Chat- verläufe durch F.________ – einen offiziellen Dolmetscher der Justiz seit dem 5. Oktober 2015 – in Kenntnis der Pflichten und Straffolgen in seinem Auftrag über- setzt worden und die Chatverläufe dem Beschuldigten zudem im Rahmen seiner Einvernahmen in Anwesenheit ebendesselben Übersetzers nach zusätzlicher mündlicher Belehrung eins zu eins vorgehalten worden seien (pag. 1052 ff.). Weiter reichte E.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2021 einen Bericht samt Videoaufzeichnung über die Überwachung vom 8. Januar 2019 resp. 7. Januar 2019 und den Amtsbericht vom 12. Januar 2021 betreffend die Gesamtüberwa- chung vom 5. Dezember 2018 bis 27. Februar 2019 ein (pag. 1062 ff.). Mit Blick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden über den Beschuldig- ten sodann ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf, da- tierend vom 23. November 2020 (samt früherem Führungsbericht vom 29. Mai 2020), ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt AC.________, datierend vom 20. Januar 2021 sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 21. Januar 2021, eingeholt (pag. 1045 f. bzw. pag. 1072 f. bzw. pag. 1075). In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde durch die Kammer festgestellt, dass die Chatverläufe gemäss Akten zwischen «G.________» und «H.________» sowie zwischen «I.________» und «H.________» auf keinem der beschlagnahm- ten Mobiltelefone im Original zu finden waren. Gefunden werden konnte lediglich der Chatverlauf zwischen «I.________» und «J.________». Auf telefonische Nach- frage hin teilte E.________ mit, eine Erklärung dafür könne sein, dass die Chats von Chatpartnern ferngelöscht worden seien, was bei der Applikation «BBM» mög- lich sei. Die Originalchats, wie sie damals aus dem Backup hätten sichergestellt werden können, seien alle noch vorhanden. Nach gescheiterten Versuchen, die Originalchats digital zu übermitteln, wurden die Daten vom System auf eine CD ge- brannt und bei der Kammer am 12. Februar 2021 abgegeben (pag. 1090 ff.). Den Parteien wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. Februar 2021 die Gelegenheit eingeräumt, die in Papierform vorliegenden Chats einzuse- hen sowie Kopien davon zu erhalten, worauf diese jedoch verzichteten (pag. 1100). 3 Der Beschuldigte wurde schliesslich an der oberinstanzlichen Verhandlung noch- mals zur Person sowie zur Sache einvernommen (pag. 1101 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Be- schuldigten folgende Anträge (pag. 1105): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist: a) Soweit A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz freigesprochen wurde (Urteilsdispositiv I. Ziff. 1-11) b) Soweit A.________ schuldig erklärt wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz durch Aufbewahren von 236.9g Heroingemisch (Urteilsdispositiv II. Ziff. 2) 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz begangen angeblich: a) In der Zeit vom 5.12.2018 bis am 09.01.2019 (gem. I.1. Anklageschrift vom 10.02.2020) b) In der Zeit vom 28.01.2019 bis am 09.02.2019 (gem. I. 2./2.1-2.12 AS) 3. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, mehrfach sowie banden- und mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. 11.02.2019 bis am 27.02.2019:  durch Veräussern von maximal 375g Heroingemisch (bei einem durchschnittlichen Rein- heitsgrad von 22%) an unbekannte Abnehmer; 4. A.________ sei zu verurteilen: a) Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 724 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. b) Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 5. Meinem Mandanten sei eine Entschädigung für die ausgestandene Überhaft im Betrag von CHF 5'200.00 auszurichten. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu be- stimmen. 8. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Staatsanwältin D.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft an der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 1108 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 16. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 4 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen 1.1. am 11.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer; 1.2. am 12.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer; 1.3. am 14.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer; 1.4. am 18.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer; 1.5. am 21.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer; 1.6. am 27.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer; 1.7. am 28.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer; 1.8. am 29.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer; 1.9. am 03.01.19 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer; 1.10. am 05.01.19 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer; 1.11. am 09.01.19 in C.________ durch Veräussern von ca. 18.75g Heroingemisch an einen Ab- nehmer ohne Ausrichtung einer Entschädigung unter Ausscheidung von 20% der Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Kanton Bern, ausmachend CHF 5'209.70; 2. der Einziehung von 2.1. 49g Heroingemisch, 2.2. 187,9g Heroingemisch, 2.3. 1 Mobiltelefon ________, 2.4. Bargeld im Betrag von CHF 4'100.00. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- genmässig und bandenmässig qualifiziert begangen 1. In der Zeit vom 5. Dezember 2018 bis am 9. Januar 2019 und vom 28.01.2019 bis am 27.02.2019 durch Veräussern von insgesamt ca. 3’925g Heroingemisch, begangen wie folgt: 1.1. am 05.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 4 Abnehmer; 1.2. am 10.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 87.5g Heroingemisch an 7 Abnehmer; 5 1.3. am 13.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 62.5g Heroingemisch an 5 Abnehmer; 1.4. am 17.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 3 Abnehmer; 1.5. am 20.12.18 in C.________ durch Veräussern von ca. 62.5g Heroingemisch an 5 Abnehmer; 1.6. am 07.01.19 in C.________ durch Veräussern von ca. 75g Heroingemisch an 5 Abnehmer; 1.7. am 08.01.19 in C.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 4 Abnehmer; 1.8. am 28.01.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 75g Heroingemisch an 2 Abnehmer; 1.9. am 29.01.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 200g Heroingemisch an 6 Abnehmer; 1.10. am 30.01.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an einen Abneh- mer; 1.11. am 31.01.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 212.5g Heroingemisch an 4 Abneh- mer; 1.12. am 01.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 2 Abnehmer; 1.13. am 02.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 150g Heroingemisch an 4 Abnehmer; 1.14. am 04.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 125g Heroingemisch an 4 unbekannte Abnehmer; 1.15. am 05.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 100g Heroingemisch an 3 Abnehmer; 1.16. am 06.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 212.5g Heroingemisch an 8 Abneh- mer; 1.17. am 07.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 112.5g Heroingemisch an 3 Abneh- mer; 1.18. am 08.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 150g Heroingemisch an 4 Abnehmer; 1.19. am 09.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 2 Abnehmer; 1.20. am 11.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 125g Heroingemisch an 4 Abnehmer; 1.21. am 12.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 137.5g Heroingemisch an 5 Abneh- mer; 1.22. am 13.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 2 Abnehmer; 1.23. am 14.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 162.5g Heroingemisch an 7 Abneh- mer; 1.24. am 15.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 150g Heroingemisch an 3 Abnehmer; 1.25. am 16.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 250g Heroingemisch an 7 Abnehmer; 1.26. am 18.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 75g Heroingemisch an 2 Abnehmer; 1.27. am 19.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 87.5g Heroingemisch an 3 Abnehmer; 1.28. am 20.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 125g Heroingemisch an 4 Abnehmer; 1.29. am 21.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 175g Heroingemisch an 6 Abnehmer; 1.30. am 22.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 100g Heroingemisch an 5 Abnehmer; 6 1.31. am 23.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 150g Heroingemisch an 3 Abnehmer; 1.32. am 25.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 162.5g Heroingemisch an 5 Abneh- mer; 1.33. am 26.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an einen Abneh- mer; 1.34. am 27.02.19 in K.________ durch Veräussern von ca. 200g Heroingemisch an 4 Abnehmer; 2. durch Aufbewahren von 236.9g Heroingemisch am 27.02.2019 in L.________; und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 51, 66a, 333 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 173 Tagen und des vorzeitigen Strafantritts am 19.08.2019; 2. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren; 3. zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen sowie der vollen oberinstanzlichen Verfahrens- kosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon ________ sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzu- ordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der amtlichen Verteidigung sind die Frei- sprüche gemäss Ziff. I.1.1 bis I.1.11 des erstinstanzlichen Urteils, der Schuldspruch gemäss Ziff. II.2., die verfügte Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Dro- genutensilien sowie der beiden Mobiltelefone (Arbeitsmobiltelefon, ________ sowie Privatmobiltelefon, ________) zur Vernichtung, die verfügte Einziehung des Be- trags von CHF 4'100.00 sowie die Festsetzung des Honorars für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten vor erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1., die Strafzumessung, die Dauer der Landesverweisung sowie die Kosten- 7 und Entschädigungsfolgen. Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (sog. «Verbot der reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden; das Urteil darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. 6. Formelle Rügen 6.1 Vorbemerkungen Die Verteidigung stützt sich zur Begründung ihrer Unverwertbarkeitsanträge mass- geblich auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018, wo dieses festgehalten hat, es sei eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn Akten unvollständig seien. Das Bundesgericht führte aus, Akten sei- en unvollständig, wenn sie nicht sämtliches Material enthalten würden, welches mit dem Tatvorwurf im Zusammenhang stehe. Mithin dürfe kein von der Ermittlungs- behörde erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten werden, das einen Bezug zur Sache habe. Ausgenommen davon seien nur unergiebige Aufzeichnungen, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt sei (E. 2.3.). Formelle Mängel, wie die Unvollständigkeit der Akten, seien zu unterscheiden von der Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln. Die Fra- ge, ob eine Übersicht über die tatsächlich durchgeführten Überwachungsmass- nahmen hätte erstellt sowie in die Akten aufgenommen werden müssen und ob das Zustandekommen der Telefon- und Audioprotokolle genügend dokumentiert sei, beschlage die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Strafbehörden und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie letztendlich den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Folglich gehe es in einem ersten Schritt darum zu prüfen, ob die Erhebung der Beweismittel sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sei. Erst wenn die Beweismittel in den Akten vorhanden seien und aktenmässig belegt sei, wie diese produziert worden seien, seien der Beschwerdeführer und das Ge- richt (in einem zweiten Schritt) in der Lage zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltli- che oder formelle Mängel aufweisen würden. Sei die Erhebung der Beweismittel für die beschuldigte Person nicht nachvollziehbar, so das Bundesgericht weiter, dürf- ten diese – unabhängig allfälliger formeller und materieller Mängel – nicht verwertet werden. Im konkreten Fall sei deshalb vorab zu prüfen, ob die Akten vollständig seien und sich daraus alle notwendigen Informationen zu den Beweiserhebungen ergeben würden. Sei dies der Fall, so sei erst in einem zweiten Schritt zu untersu- chen, ob die Telefon- und Audioprotokolle formell (z.B. mangels Belehrung der Übersetzer) oder inhaltlich (z.B. wegen unvollständiger oder falscher Übersetzung) mangelhaft seien bzw. die Vorinstanz die angeklagten Sachverhalte in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots als erwiesen erachte (E. 2.5.1.). 8 6.2 Zu den Chatnachrichten in concreto 6.2.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs Fürsprecher B.________ macht mit Berufungserklärung vom 7. September 2020 unter Verweis auf BGE 129 I 85 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 geltend, die Transkriptionen der Chats seien nicht verwertbar, da sie in den Akten als Beilagen zu den Einvernahmeprotokollen oder Deliktsblättern in bearbeiteter Form vorhanden seien. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung müssten Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben würden, in den Untersuchungsakten vor- handen sein. Aktenmässig müsse belegt sein, wie die Beweismittel produziert wor- den seien, damit die beschuldigte Person in der Lage sei, allfällige inhaltliche oder formelle Mängel zu prüfen, und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Ver- wertbarkeit erheben könne. Aus den Akten ergebe sich nicht mit der notwendigen Klarheit, wer die Übersetzungen produziert habe (pag. 1000). Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages führte Fürsprecher B.________ zudem aus, es sei nicht nur nicht ersichtlich, wer diese übersetzt habe und ob F.________ auf seine Übersetzerpflichten aufmerksam gemacht worden sei, son- dern auch ungewiss und fraglich, ob dieser sämtliche Chatverläufe selber übersetzt habe, zumal auch M.________ – dessen Ehefrau – Übersetzerin sei. Nicht ausrei- chend sei überdies, dass F.________ seit 2015 als Übersetzer der Justiz tätig sei. Erst recht nicht von Bedeutung sei ferner das Merkblatt aus dem Jahre 2020. Die bei den Akten befindlichen Chatnachrichten seien daher nicht verwertbar, weil sie bearbeitet worden seien und nicht ersichtlich sei, wer diese übersetzt habe und ob eine korrekte Belehrung stattgefunden habe. (pag. 1106 f.). Staatsanwältin D.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung ihrerseits für die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Verwertbarkeit der Chats sei von der Vorinstanz zu Recht bestätigt worden. Die Chats seien zwar auf den Handys heute nicht mehr auffindbar, aber in physischer Form bzw. in Papierform vorhanden. Dass F.________ übersetzt habe, ergebe sich klar aus den Akten; der Einwand, möglicherweise habe auch M.________ die Chats übersetzt, sei neu und weit her- geholt. Angesichts der genauen Dokumentation sei dies ausgeschlossen. Die Be- lehrung des Übersetzers sei zudem eine Ordnungsvorschrift; die Chats seien – mit Blick auf BGE 141 IV 423, E. 3.3 – verwertbar. F.________ sei ein dauerhaft be- stellter Übersetzer. Für solche Personen sei selbst eine fehlerhafte Belehrung kei- ne Gültigkeits-, sondern nur eine Ordnungsvorschrift. Eine Verletzung würde damit nicht zu einer Unverwertbarkeit führen (pag. 1110). Die Vorinstanz hatte zu dieser Frage im Wesentlichen erwogen, es sei zutreffend, dass die Chatverläufe nur als Transkription und nicht als Ausdruck ab Handy oder mittels Printscreen in den Akten vorhanden seien. Die Chats seien aber insofern im Original vorhanden, als die Telefone, ab welchen sie transkribiert worden seien, beschlagnahmt und – unter Verweis auf pag. 712 – bei den Akten seien. Die Tran- skriptionen seien somit überprüfbar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verteidigung die Einsichtnahme der betreffenden Mobiltelefone verlangt hätte. Was die Überset- zung anbelange, so sei es zwar unüblich, dass der Übersetzer nicht direkt in den 9 Übersetzungen vermerkt sei. Es sei aber aus dem Kostenverzeichnis gemäss pag. 806 sowie pag. 821 ersichtlich, dass F.________ mit dieser Aufgabe betraut worden sei. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und der Po- lizei vom 2. Mai 2019 gemäss pag. 822 gehe hervor, dass der Chatverkehr der bei- den Mobiltelefone am 16. März, 27. März, 8. April und 24. April 2019 durch F.________ aus der albanischen Sprache ins Deutsche übersetzt worden sei (pag. 931 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Rüge, in den Akten seien nicht alle Beweismittel enthalten, namentlich sei aus den Akten nicht hinlänglich klar ersichtlich, wie die Chattranskriptionen und de- ren Übersetzung zu Stande gekommen sei, macht die Verteidigung sinngemäss ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. Wie be- reits vorangehend erwähnt, bedeutet dies in einem Strafverfahren, dass die Be- weismittel – jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptver- handlung erhoben werden – in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen. Aktenmässig muss zudem belegt sein, wie sie produziert wurden, damit die be- schuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie es Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3.). Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Akten im Zusammenhang mit den überprüften Chatverläufen der beiden Mobiltelefone vollständig sind und ob sich daraus alle notwendigen Informationen zu den Beweiserhebungen ergeben. Die beiden beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Mobiltelefo- ne der Marke ________ sind bei den amtlichen Akten (vgl. pag. 712 und pag. 844). Sie liegen zusammen mit den schriftlichen Hauptakten auch der Kammer vor (pag. 992). Zwar waren die sichergestellten Originalchats wie bereits ausgeführt kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr auf den Mobiltelefo- nen selbst, jedoch aus deren Backup in digitaler sowie auch in ausgedruckter Pa- pierform vollständig vorhanden (pag. 1115 ff.). Somit sind sämtliche sich in den Ak- ten befindlichen Transkriptionen sowie auch die Originalchats in albanischer Spra- che Teil der parteiöffentlichen Akten (vgl. dazu auch vorangehende Ziff. 3). Die Kammer konnte sich so während des hängigen Berufungsverfahrens auch persön- lich davon überzeugen, dass die von den Mobiltelefonen extrahierten Chatverläufe den Transkriptionen gemäss pag. 398 ff., 424, 426 ff., 438 ff. und 562 ff. sowie den daraus für die Deliktsblätter und die Befragung des Beschuldigten herauskopierten Passagen entsprechen. Die Akten sind somit bezüglich der Chatverläufe – wie üb- 10 rigens bezüglich sämtlicher weiterer in den Akten befindlicher relevanter Inhalte (bspw. Fotos und Standorte) dieser beiden Mobiltelefone – vollständig. Den Akten sind sodann zahlreiche Hinweise bezüglich des Zustandekommens der erwähnten Transkriptionen zu entnehmen. Mit Befehl vom 27. Februar 2019 wurde im Verfahren gegen den Beschuldigten an der ________ (Strasse) in L.________ eine Hausdurchsuchung angeordnet (pag. 694 f.). Dabei wurden zwei Mobiltelefo- ne der Marke ________ gefunden («D1», pag. 701 und «E2», pag. 702). Bei der am gleichen Tag um 21:30 Uhr erfolgten Anhaltung des Beschuldigten (pag. 19) konnte in seinen Effekten ein weiteres Telefon der Marke ________ (schwarz, mit defektem Display) sichergestellt werden (pag. 9). Anlässlich der delegierten Ein- vernahme vom 28. Februar 2019 morgens wurde dem Beschuldigten während der Befragung zu den drei Mobiltelefonen auch das Prinzip der Siegelung erklärt. Der Beschuldigte erklärte sodann in Anwesenheit seines Verteidigers, dass er mit der Auswertung einverstanden sei und keine Siegelung wünsche (pag. 370, Z. 670 ff.). Seinen Haftantrag vom 28. Februar 2019 begründete der zuständige Staatsanwalt unter anderem damit, dass die sichergestellten Mobiltelefone nach weiteren Ab- nehmern zu untersuchen seien (pag. 21). Eines der bei der Hausdurchsuchung si- chergestellten Mobiltelefone, nämlich jenes mit der Bezeichnung «D1», gehörte of- fenbar N.________ (pag. 701 und pag. 370, Z. 638 f.) und wurde diesem von der Kantonspolizei am 7. Oktober 2019 wieder retourniert (pag. 710). Betreffend die beiden anderen Telefone (aus den Effekten des Beschuldigten bei der Anhaltung und vom Bett bei der Hausdurchsuchung) wurde mit Befehl vom 4. März 2019 die Durchsuchung angeordnet (pag. 715 f.). In seinem Antrag auf Haftverlängerung vom 22. Mai 2019 erklärte der Staatsanwalt sodann, die sichergestellten Chatge- spräche, welche den Drogenhandel des Beschuldigten belegen würden, würden in grosser Zahl vorliegen. Sie hätten vorab aus dem Albanischen übersetzt werden müssen (pag. 80). Im Sammelrapport vom 12. November 2019 ist vermerkt, dass die beiden sicher- gestellten Handys ausgewertet worden seien. Das ________ schwarz (entspricht dem Telefon ________, in den Effekten des Beschuldigten sichergestellt) habe der Beschuldigte als «Arbeitsmobiltelefon» bezeichnet und das ________ gold/grün (entspricht dem Telefon ________, bei der Hausdurchsuchung als «E2» sicherge- stellt, vgl. auch pag. 844) als «Privatmobiltelefon». Auf beiden Telefonen habe bei der Auswertung die Applikation Blackberry-Messenger (BBM; analog WhatsApp) festgestellt werden können. Somit hätten die Chatverläufe auf beiden sichergestell- ten Mobiltelefonen forensisch gesichert und übersetzt werden können (pag. 167). Diesem Sammelrapport waren die Beschlagnahmungsliste sowie 35 Deliktsblätter beigelegt, in welchen die relevanten Chatstellen inkl. Übersetzung auszugsweise den einzelnen Vorwürfen zugeordnet zu finden sind (pag. 175 ff.). Die gesamten Chatverläufe der zur Diskussion stehenden Deliktstage sind in den Akten unter pag. 398 ff., 424, 426 ff., 438 ff. und 562 ff. als Anhang zu den Befragungen des Beschuldigten zu finden. Die beiden Mobiltelefone wurden sodann am 12. Novem- ber 2019 dem zuständigen Staatsanwalt ausgehändigt (pag. 711) und am 18. De- zember 2019 durch diesen beschlagnahmt (pag. 712 f.). 11 Zur Art und Weise, wie diese transkribierten Chatverläufe zustande kamen (und damit zur Erklärung, was «forensisch gesichert» gemäss Sammelbericht bedeutet), machte der Polizist E.________ anlässlich der von ihm durchgeführten polizeili- chen Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Mai 2019 vorhalteweise folgende Angaben (pag. 416 Z. 471 ff.): Durch EL Fall, E.________, wird erläutert, dass er die Chatverläufe in die Tabellen abgeschrieben habe. Dies da der BBM Chat speziell abgesichert ist und nicht per Telefonauswertung ausgelesen werden kann. Es mussten folglich sämtliche Verläufe abfotografiert werden und separat neu einge- schrieben werden. Die genannten Fotos der Chatverläufe befinden sich zwar nicht bei den Akten, was vorliegend aber dennoch nicht schadet, weil die Transkriptionen direkt mit den sich bei den Akten befindlichen Originaltexten der Applikation «BBM» verglichen wer- den können. Die Akten sind damit auch in dieser Hinsicht vollständig. Die in den Akten enthaltenen Chattabellen von Polizist E.________ (Beilagen zu den Befragungen) wurden bei der Transkription grundsätzlich gut nachvollziehbar nach Handy und nach Chatpartner sortiert. Innerhalb dieser Gruppen wurde zudem jede Nachricht chronologisch fortlaufend nummeriert, datiert, auf Albanisch wieder- gegeben und danach direkt auf Deutsch übersetzt. Die Beilagen 1 - 27 enthalten nur Chats zwischen «I.________» und «H.________». Dabei handelt es sich um die Hauptbeilagen, welche mit den Nummern 1 - 27 chronologisch rückwärts alle jene Tage wiedergeben, an welchen Chatverläufe gesichert wurden. Die Beilagen 1.1 - 1.22 enthalten nur Chats zwischen «I.________» und «J.________». Die Nummerierung dieser Beilagen folgt in Bezug auf das jeweilige Datum des Chats der Hauptnummerierung des anderen Chatverlaufs mit «H.________». Es wurden nicht an allen im Hauptchat dokumentierten Tagen auch Chats mit «J.________» gesichert, so zum Beispiel am 13., 15. und 17. Februar 2019. Die Beilagen 28 und 29 enthalten schliesslich den kurzen, anfänglichen Chatverlauf auf dem anderen Handy, also dem «Privatmobiltelefon», zwischen «G.________» und «H.________». Aufgrund des Befragungsablaufs sind die Transkriptionen der ein- zelnen Tageschats in den amtlichen Akten nicht chronologisch eingeordnet. Insbe- sondere wurde der Beschuldigte zuerst mit den jüngsten Vorfällen konfrontiert, so dass ihm die Verläufe zeitlich umgekehrt vorgelegt wurden und die Beilagen chro- nologisch umgekehrt nummeriert sind. Teilweise sind sogar die fortlaufend numme- rierten Beilageblätter auseinandergenommen und andernorts bei einer anderen Be- fragung eingeordnet worden (vgl. bspw. Beilage 7.1, die sich auf pag. 454 f. sowie pag. 431 verteilt findet). Die Kammer verkennt nicht, dass somit nicht ganz einfach und auf den ersten Blick rekonstruierbar ist, ob tatsächlich alle sichergestellten Chats fortlaufend bei den Akten sind oder nicht – die nachfolgende Tabelle schafft dafür jedoch Klarheit. Folgt man der Nummerierung der Chatnachrichten aufstei- gend, ergibt sich folgende Übersicht: Mobiltelefon 1 («Privatmobiltelefon», ________): BBM-Chat zwischen «G.________» und «H.________» Chat-Nr. Chatdatum pagina Beilage 1-76 28.01.2019 568-570 29 12 77-258 29.01.2019 562-567 28 Mobiltelefon 2 («Arbeitsmobiltelefon», ________): BBM-Chat «I.________» und «H.________» BBM-Chat «I.________» und «J.________» Text-Nr. Chatdatum pagina Beilage Text-Nr. Chatdatum pagina Beilage 1-2 29.01.2019 536 27 3-59 30.01.2019 534-535 26 60-126 31.01.2019 532-533 25 127-240 01.02.2019 528-531 24 241-299 02.02.2019 526-527 23 300-513 04.02.2019 518-524 22 1-6 04.02.2019 525 22.1 514-580 05.02.2019 516-517 21 581-691 06.02.2019 513-515 20 692-808 07.02.2019 507-510 19 7-63 07.02.2019 505-506 19.1 809-886 08.02.2019 502-504 18 64-121 08.02.2019 505-506 18.1 887-931 09.02.2019 500-501 17 932-948 10.02.2019 499 16 949-1023 11.02.2019 496-498 15 [122-123 nicht vorhanden] 1024-1095 12.02.2019 493-495 14 1096-1182 13.02.2019 490-492 13 1183-1358 14.02.2019 484-488 12 124-151 14.02.2019 489 12.1 1359-1464 15.02.2019 481-483 11 [152 nicht vorhanden] 1465-1679 16.02.2019 466-471 10 153-573 16.02.2019 472-480/464 10.1 [574-600 nicht vorhanden] 1680-1714 18.02.2019 463 9 601-642 18.02.2019 465 9.1 1715-1755 19.02.2019 457-458 8 643-768 19.02.2019 459-462 8.1 1756-1931 20.02.2019 450-453/456 7 769-856 20.02.2019 454-455/431 7.1 1932-1989 21.02.2019 430/433 6 857-902 21.02.2019 432/443 6.1 1990-2134 22.02.2019 442/449-445 5 903-948 22.02.2019 444/439 5.1 2135-2176 23.02.2019 438/441 4 949-977 23.02.2019 440 4.1 2177-2237 25.02.2019 426-427 3 978-991 25.02.2019 428 3.1 2238-2309 26.02.2019 404-405 2 992-1004 26.02.2019 424 2.1 2310-2407 27.02.2019 398-400 1 1005-1108 27.02.2019 401-403 1.1 Daraus erhellt, dass auf dem Mobiltelefon 1, also demjenigen, auf welchem der Besitzer als «G.________» chattet, die transkribierten Nachrichten zwischen «G.________» und «H.________» von 1-258 und auf dem Mobiltelefon 2, also demjenigen, auf welchem der Besitzer als «I.________» chattet, die transkribierten Nachrichten zwischen «I.________» und «H.________» 1-2407 lückenlos in den Akten zu finden sind. Was den Chat auf dem Mobiltelefon 2 zwischen «I.________» und «J.________» betrifft, so ist festzuhalten, dass in den Akten von den transkribierten Nachrichten 1-1108 die Nr. 122-123, 152 und 574-600 fehlen, wobei es sich bei den Nachrichten 122 und 123 sowie 152 lediglich um Telefonate handelte und eine Übersetzung somit nicht möglich war. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, kann den Übersetzungen nicht direkt entnommen werden, wer diese wann vorgenommen hat. Auf den Tabellen mit Transkription und Übersetzung als Beilagen zu den Einvernahmen finden sich kei- nerlei Hinweise dazu. Die Unterschrift auf jeder Seite ist jene des Beschuldigten, welcher damit die Einsichtnahme anlässlich der Einvernahme bestätigt. Dem Kos- tenverzeichnis der Staatsanwaltschaft, welches mit der Anklageschrift eingereicht wurde, kann immerhin entnommen werden, dass es F.________ war, der die Chat- verläufe am 16. März 2019, 27. März 2019, 8. April 2019 sowie 24. April 2019 13 übersetzte (pag. 806). Mit der Honorarabrechnung vom 3. Mai 2019 für F.________ liegt zudem für dessen 43-stündigen Einsatz im Strafverfahren gegen den Beschuldigten während der vier genannten Daten für die Übersetzung der Chatverläufe – gestützt auf die Rechnung der Polizei vom 25. April 2019 – eine weitere Bestätigung vor (pag. 820 ff.). Der Polizist E.________ hatte der Staatsan- waltschaft mit E-Mail vom 2. Mai 2019 auf deren Nachfrage die Natur der Überset- zung ausdrücklich bestätigt (pag. 822). Die übersetzten Chatverläufe wurden dem Beschuldigten entsprechend auch am 13. Mai 2019, also wenige Tage nach Ab- schluss der letzten Übersetzung, samt Transkription in albanischer Sprache erst- mals vorgehalten (pag. 381 ff.). Der betreffende Übersetzer F.________ war auch bei dieser und allen nachfolgenden Befragungen bei der Polizei und der Staatsan- waltschaft zugegen, als dem Beschuldigten die Chatverläufe im Original und in der von F.________ verfassten Übersetzung vorgelegt wurden (pag. 828 ff.). Im obe- rinstanzlichen Verfahren bestätigte E.________ mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 zudem schriftlich, dass die Übersetzung sämtlicher Chatverläufe durch F.________ in seinem Auftrag erfolgt sei (pag. 1052 ff.). Somit war die Frage nach der Identität des Übersetzers und dem Zustandekommen der übersetzten Passa- gen in den Akten spätestens mit Anklageerhebung und dem gleichzeitig eingereich- ten Kostenverzeichnis am 10. Februar 2020 vollständig geklärt (pag. 806, pag. 820 ff.). Das Schreiben des zuständigen Fahnders vom 18. Dezember 2020 hat den Umstand oberinstanzlich zusätzlich noch bestätigt (pag. 1052 ff.). Die Kammer anerkennt, dass der Umstand, im gleichen Fall ein Ehepaar als Über- setzer beizuziehen, sicherlich nicht optimal ist. Vorliegend ändert sich jedoch an der Erkenntnis, dass F.________ sämtliche hier relevanten Übersetzungen getätigt hat, nichts, zumal den Akten klar zu entnehmen ist und mit der Übersetzerabrech- nung konkret abgeglichen werden kann, dass M.________ lediglich an der ersten polizeilichen Befragung mit dem Beschuldigten am 28. Februar 2019 sowie an der Hafteinvernahme desselben Tages Übersetzungen getätigt hat (pag. 356 bzw. pag. 10 und pag. 806 [Abrechnung Übersetzer]). Im Ergebnis ist aus den Akten damit hinlänglich ersichtlich, wie die Chattranskripti- onen und deren Übersetzung zu Stande gekommen sind. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit vollumfänglich gewahrt. 6.2.2 Zur Verwertbarkeit der Chatnachrichten Soweit die Verteidigung geltend macht, die übersetzten Chatverläufe seien unver- wertbar, da aus den Akten nicht hervorgehe, ob der Übersetzer auf die Straffolgen nach Art. 307 StGB hingewiesen worden sei, erhebt sie inhaltliche und formelle Mängelrügen (pag. 1000 [Berufungserklärung vom 7. September 2020] sowie pag. 1106 f. [Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung]). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich im Rahmen der oberinstanzlichen Ver- handlung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 141 IV 423, E. 3.3 auf den Standpunkt, die Chatnachrichten seien verwertbar, zumal die Belehrung des Übersetzers eine reine Ordnungsvorschrift sei (pag. 1110). Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, F.________ sei ein Übersetzer aus der offi- ziellen gemeinsamen Übersetzerliste von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz. 14 Auch wenn nicht explizit dokumentiert, dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die Übersetzerpflichten bekannt gewesen seien und er gewusst habe, dass es sich beim genannten Auftrag um eine amtliche Übersetzung gehandelt habe. Das Nichtdokumentieren seiner Belehrung stelle so eine reine Ordnungsvorschrift dar. Im Übrigen hätte dieser Punkt bei der Befragung von E.________ als Zeugen oder aber mit einer Befragung des Übersetzers abschliessend geklärt werden können. Darauf sei [seitens der Verteidigung] verzichtet worden. Es sei zudem auch nie gerügt worden, die Übersetzung oder Teile davon seien fehlerhaft (pag. 932, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass den amtlichen Akten nicht entnommen werden kann, ob F.________, welcher mit der Übersetzung betraut war (vgl. Ausführungen unter Ziff. 6.2.1 hiervor), vor der eigentlichen Übersetzung der Chatverläufe explizit über seine Übersetzerpflichten – namentlich die Straffolgen nach Art. 307 StGB – be- lehrt worden ist. Dem zuständigen Fahnder, E.________, wurde mit Schreiben vom 3. November 2020 Gelegenheit gegeben, dies zu bestätigen resp. entsprechende Dokumente darüber zu den Akten zu geben (pag. 1029). Dieser führte daraufhin Folgendes aus (pag. 1052; Hervorhebungen im Original): F.________ ist auf dem offiziellen Dolmetscherverzeichnis der Justiz und Strafverfolgungsbehörden des Kanton Bern, welches auch der Kantonspolizei Bern zur Verfügung steht. Gemäss diesem Ver- zeichnis erfolgte die Aufnahme von F.________ ab dem 05.10.2015 als Übersetzer für die Behörden. Daraus geht auch hervor, dass F.________, mittels Merkblatt (siehe Beilage), ausführlich auf seine Rechte und Pflichten als Dolmetscher aufmerksam gemacht worden war. Somit war für mich klar, dass F.________ befähigt ist/war, sämtliche Chatverläufe als Dolmetscher zu übersetzen. Im Weite- ren wurde F.________ in sämtlichen Einvernahmen mit dem Beschuldigten erneut auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht. Bei diesen Einvernahmen wurden sämtliche Chatverläufe dem Beschuldigten 1:1 vorgelegt und dazu einvernommen. Weiter möchte ich auf die Webseite ________ verweisen. Daraus geht hervor, dass F.________ eine langjährige Tätigkeit als Dolmet- scher/Übersetzter vorweisen kann. Wenn also jemand seine Rechte und Pflichten kennt, dann ganz bestimmt F.________. Übersetzte Abhörprotokolle (und ähnliche, übersetzte Beweismittel) dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, soweit den Strafakten nicht zu ent- nehmen ist, ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 5.3.). Das Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid zudem festgehalten, es könne nicht einfach als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass die polizeili- chen Dolmetscher Art. 307 StGB kennen würden, solange deren Identität nicht ge- klärt sei. Insbesondere sei dies für den Angeklagten und das Gericht nicht über- prüfbar, solange nicht in geeigneter Form aktenkundig gemacht sei, wer gestützt auf welche Instruktion die umstrittenen Protokolle erstellt bzw. übersetzt habe. Im konkreten Fall hielt es fest, was folgt (BGE 129 I 85 E. 4.3.; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2013 vom 23. September 2013 E. 2.6.): Das Obergericht hätte daher Anlass gehabt, den (begründeten) Einwänden gegen die Verwertbarkeit der Telefonprotokolle in der Berufung vom 11. Juni 2001 Rechnung zu tragen und vor der Berufungs- verhandlung abklären können und müssen, wer an der Erstellung der umstrittenen Protokolle beteiligt war und wie diese Personen instruiert waren; da es nicht um Protokolle von Zeugeneinvernahmen 15 geht, für die die strengen Formvorschriften von § 100 Abs. 2 StPO/AG gelten, hätte es genügt, den Angeklagten über das Ergebnis der Abklärungen zu informieren, und ihm Gelegenheit zu geben, all- fällige Einwände zu erheben, um die Protokolle (unter dem Vorbehalt begründeter Einwände) ver- wertbar zu machen. Es hätte diese entscheidenden Beweise allenfalls auch nach § 27 StPO/AG durch Anhörung der Tonträger und deren unmittelbare Übersetzung an der Berufungsverhandlung selber erheben können. Nach Auffassung der Kammer ist die Identität des Übersetzers im vorliegenden Fall geklärt. Zudem ist F.________ als Übersetzer für die ________ Sprache seit dem 5. Oktober 2015 auf der offiziellen Übersetzerliste von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz und wurde seither regelmässig im Kanton eingesetzt. Sein letzter Ein- satz datiert vom 15. Dezember 2020 (Stand Liste 8. Februar 2021). Er hat die er- forderliche generelle Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Übersetzerpflichten sind ihm hinlänglich bekannt. Seiner Homepage ________ kann unter dem Faszi- kel «Referenzen» zudem entnommen werden, dass er seit dem Jahr 2018 für den Kanton Bern und andere Kantone zahlreiche Dolmetschereinsätze bei Justiz- und Strafverfolgungsbehörden geleistet hat, nachdem er im Jahr 2016 seine Akkreditie- rung als Dolmetscher bei den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden im Kanton Bern erlangt hatte (im Kanton Bern müssen Dolmetscher eine Prüfung absolvieren, um gerichtlich anerkannt zu werden, wobei ihnen unter anderem auch Merkblätter betreffend Übersetzerpflichten ausgehändigt werden). Auch schon zuvor war er ab dem Jahre 2005 im Justizbereich als Übersetzer tätig, dies vorwiegend in Deutsch- land bei der Polizei und bei verschiedenen Gerichten. Dabei hat er insbesondere auch mehrere Jahre bei Telefonüberwachungs- und Observationsmassnahmen übersetzt. F.________ kann somit als Übersetzer im Justizbereich mit langjähriger Erfahrung gelten. Er ist sich seiner Pflichten als Übersetzer in einem Strafverfahren aus zahlreichen Einvernahmen, Verhandlungen und Abhörungen auf grundsätzli- che Art und Weise bewusst. Hinzu kommt vorliegend, dass F.________ bei sämtli- chen polizeilichen Einvernahmen mit dem Beschuldigten, bei welchen Letzterer mit den Chats in Originalsprache und Übersetzung konfrontiert wurde, kurz nach der letzten Übersetzung zugegen war (pag. 828 ff.). Er wurde jeweils einleitend noch einmal auf seine Übersetzerpflichten aufmerksam gemacht, hat die konkreten Fra- gen zu den einzelnen Chatpassagen übersetzt und die Antworten des Beschuldig- ten dazu rückübersetzt (pag. 381 f.; pag. 406 f.; pag. 540 f.). Ebenfalls einschlägig ist in diesem Zusammenhang die vonseiten der General- staatsanwaltschaft in ihrem oberinstanzlichen Plädoyer erwähnte bundesgerichtli- che Rechtsprechung BGE 141 IV 423. In diesem Entscheid geht es zwar um die Belehrung eines gerichtlich bestellten Gutachters und nicht eines Übersetzers. Der Analogieschluss ist aber insofern naheliegend, als dass Art. 68 Abs. 5 StPO für Übersetzerinnen und Übersetzer ausdrücklich auf die Bestimmungen über Sach- verständige verweist. Das Bundesgericht kam im erwähnten Entscheid zum Schluss, dass der Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens bei einem dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen nicht Gültigkeits- sondern le- diglich Ordnungsvorschrift sei. Die Gutachten etwa vom IRM seien auch bei Fehlen eines Hinweises auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gültig und verwert- bar. Die Bestimmungen betreffend die Sachverständigen (Art. 182 ff. StPO) würden keine Art. 177 Abs. 1 Satz 2 StPO betreffend die Zeugenbelehrung entsprechende 16 Vorschrift enthalten, wonach die Einvernahme ungültig sei, wenn die Belehrung un- terbleibe (E. 3.3). Gleiches muss auch im Falle regelmässig für die Strafverfol- gungsbehörde tätiger Übersetzer gelten. Nach Ansicht der Kammer ist mit bekannter Identität des Übersetzers und Kenntnis über seine bisherige weitläufige Übersetzertätigkeit für die bernischen Strafverfol- gungsbehörden somit hinreichend erstellt, dass F.________ sich bei der Überset- zung der Chatverläufe seinen Pflichten gemäss Art. 307 StPO hinlänglich bewusst war. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger wurde zudem vom Befrager jeweils die ganze Beilage mit dem gesamten Chatverlauf auf Albanisch und Deutsch vorge- legt. Dabei hatten sie Zeit, sämtliche Chattranskriptionen vom 29. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 einzusehen und auch zu lesen (pag. 416, Z. 446 ff.). Die erwähn- ten Passagen aus den Befragungen gemäss vorgenannten pagina betreffen in An- betracht des Gesamtkontextes wohl nur die Chats des Mobiltelefons 2. Aber auch die Chats des Mobiltelefons 1 wurden dem Beschuldigten und seinem Verteidiger am 28. Mai 2019 vollständig vorgelegt (pag. 52 ff.). Daraufhin wurden die ihm dar- aus vorgehaltenen Passagen im Protokoll jeweils an der entsprechenden Stelle se- parat als Tabelle auszugsweise aus der entsprechenden Beilage eingefügt. Der Beschuldigte hatte also den Originaltext auf Albanisch vor sich, während er bei der Einvernahme seine Antworten gab. Bei keiner der Fragen oder Antworten ist den Protokollen zu entnehmen, dass es Unstimmigkeiten zwischen den vom Beschul- digten auf Albanisch gelesenen Chats und den dazu gestellten, übersetzten Fragen gegeben hätte. Im Gegenteil, vielerorts bestätigte der Beschuldigte sogar selber durch seine Antwort die korrekte Übersetzung der entsprechenden Passage (so bspw. pag. 394, Z. 598 ff. [in albanischer Sprache: ««H.________»: mer 5 topa nje here vk», in deutscher Sprache: «Nimm noch einmal 5 Bälle Bruder, Fuck» und seine Antwort auf die Frage, um was es hier gehe «Es geht um Personen an wel- che ich verkaufen sollte. Ich sollte 5 Bälle mitnehmen. Die Anweisung war, dass ich 5 Bälle mitnehmen sollte.»]). Somit sind auch sämtliche Aussagen des Beschuldig- ten zu den vorgehaltenen Chatpassagen – unabhängig von der Frage der Überset- zung derselben – voll und ganz verwertbar. 6.3 Observation des Beschuldigten – Verletzung des rechtlichen Gehörs Sodann sollen gemäss den Ausführungen der Verteidigung im Rahmen der Beru- fungserklärung vom 7. September 2020 die sich bei den Akten befindlichen Polizei- rapporte und Deliktsblätter nicht verwertbar sein, da sich diese insbesondere auf die erwähnten (unverwertbaren) Chatverläufe sowie auf angebliche, nicht weiter dokumentierte polizeiliche Observationen und Feststellungen abstützen würden. Es würden sich in den Akten weder Observationsvideos – obwohl solche erwähnt sei- en – noch Observationsberichte befinden, aus welchen eindeutig ersichtlich wäre, wann der Beschuldigte durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht worden sei. Nachdem der Polizeibeamte, welcher die Rapporte und Deliktsblätter erstellt habe, in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2020 zu Protokoll gegeben ha- be, dass bei derartigen Observationen mehrere Beamte involviert seien, woraus zu schliessen sei, dass er nicht alle in den von ihm unterzeichneten Protokollen und 17 Deliktsblättern enthaltenen Vorwürfe selbst beobachtet habe, sei die Erhebung der angeblichen Observationsergebnisse nicht nachvollziehbar (pag. 1000). An der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die eben erwähnten Vorbringen weitgehend. Mit Verweis auf Ziff. I.1 der Anklageschrift sowie das zugehörige Deliktsblatt Nr. 28 als Beispiel monierte die Verteidigung, hinsichtlich der Kategorie 2 (vgl. dazu pag. 946 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sei die Vorinstanz zu Unrecht von einer hin- reichenden bzw. guten Beweisführung ausgegangen. Kein einziges Deliktsblatt enthalte Beilagen mit Verweisen auf objektive Beweismittel. Es gebe weder belas- tende Aussagen von Abnehmern noch polizeiliche Berichte, woraus ersichtlich werde, dass der Beschuldigte sich mit Personen getroffen habe und wer diese Per- sonen seien. Der Anspruch des Beschuldigten auf wirksame und sachbezogene Verteidigung sei fundamental und führe dazu, dass die Erhebung der Beweismittel, die für die beschuldigte Person nicht nachvollziehbar und nicht dokumentiert sei, nicht verwertet werden dürfe; die Beobachtungen hinsichtlich der Vorfälle der Kate- gorie 2 seien deshalb nicht verwertbar (pag. 1105 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits führte aus, bei Observationshandlungen müssten der Grund, die Art und die Dauer grundsätzlich dokumentiert werden. Es gehe darum, ob der Beschuldigte sich aufgrund der Dokumentationen bzw. Auf- zeichnungen aus der Observation wirksam und sachbezogen habe verteidigen können. Diese Frage sei im vorliegenden Fall klar mit «Ja» zu beantworten. Es entspreche der gängigen Praxis, dass aus den Observationen sogenannte Amtsbe- richte verfasst würden. Mit Verweis auf den Beitrag von LAURA FREI, Grundlagen und Grenzen der Observation, 2018, S. 36 f. N 67 bringt sie weiter vor, es werde nicht erwartet, dass die Polizei ihre taktische Vorgehensweise darlege. Die Beob- achtungen der Polizei seien relevant dargelegt im Polizeirapport; dieser gelte als zulässiges Beweismittel. Es könne keine Rolle spielen, ob man diese Dokumente «Rapporte» nenne oder «Amtsberichte». Es sei genügend dokumentiert, wie das Beweismittel entstanden sei und welche Erkenntnisse daraus für das Strafverfah- ren als relevant bezeichnet worden seien (pag. 1110). Die Generalstaatsanwalt- schaft verwies im Weiteren auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 246 vom 27. Januar 2020 und das darin erwähnte Bundesgerichtsurteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014. E.________ sei parteiöffentlich befragt worden und habe die Rapporte und Beobachtungen als richtig bestätigt. Die Verteidigung habe damit die Möglichkeit gehabt, Fragen zu stellen. Dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei, könne nicht zu einer Unverwertbarkeit führen (pag. 1110). Die Vorinstanz hatte im Wesentlichen erwogen, die Aufnahme der Erkenntnisse ei- ner Observation in einen Amtsbericht sei keine explizite Beweisvorschrift. Es gebe keine Beweisvorschrift, wonach polizeiliche Beobachtungen einzig dann verwertbar wären, wenn sie in Form eines Amtsberichts in den Akten dokumentiert seien. Die Beobachtungen der Kantonspolizei seien vorliegend in den Berichtsrapporten und Sammelrapporten dargelegt. Der Verfasser sei am 9. Januar 2020 als Zeuge par- teiöffentlich einvernommen worden und habe die festgehaltenen Erkenntnisse bei- der Rapporte ausdrücklich bestätigt. Die wesentlichen Beobachtungen seien in 18 beiden Rapporten dokumentiert. Es schade nicht, dass dort nicht auf die Minute genau detailliert rapportiert werde. Im Übrigen hätte anlässlich der Zeugenbefra- gung die Frage geklärt werden können, ob der Zeuge selber die Beobachtungen gemacht habe oder nicht (pag. 930 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht keine Vorschrift zur Zusammenfas- sung von Beweisergebnissen in Amtsberichten. Der Amtsbericht ist auch kein offi- zieller Begriff der Strafprozessordnung oder eines der dazugehörigen Nebengeset- ze. Ein Amtsbericht ist ein Begriff aus der Praxis und bezeichnet gemeinhin einen Bericht, welcher von einer Amtsstelle oder Behörde über eine von ihr vorgenom- mene Tätigkeit verfasst wurde. Auch wenn sich in zahlreichen Fällen Observati- onserkenntnisse in polizeilichen Amtsberichten zusammengefasst in amtlichen Strafakten vorfinden, ist dies keine Auflage oder gar Voraussetzung. Die Polizei kann die Ergebnisse einer Überwachung oder einer Observation auch auf andere Weise aktenkundig machen. Die Strafbehörden setzen nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeig- neten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind, worunter auch die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO gehören. Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört überdies der Polizeirapport, welcher nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiges Beweismittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Vorliegend wurden die Erkenntnisse der Polizei aus der Überwachung der Aktion «________» in einem Berichtsrapport vom 28. Februar 2019 (pag. 351 ff.), in ei- nem Berichtsrapport vom 21. Dezember 2018 (pag. 738 f.) und einem Sammelrap- port vom 12. November 2019 (pag. 158 ff.) samt den dazugehörigen Deliktsblättern 1-35 festgehalten. Dabei fällt auf, dass in den Deliktsblättern Nr. 28-35 (pag. 326 ff.) ausdrücklich erwähnt wird, die thematisierten Tathandlungen würden sich ne- ben den polizeilichen Feststellungen und Ermittlungen (auch) auf Videoüberwa- chungen stützen, welche im Verfahren gegen den Beschuldigten verfügt worden seien (bspw. pag. 327). Solche Videoaufnahmen sind in den amtlichen Akten in- dessen nirgends zu finden und werden auch nirgends als vorgelegtes Beweismittel erwähnt. Insbesondere lagen solche Aufnahmen in digitaler oder analoger Form of- fenbar auch der Vorinstanz nicht vor, überwies diese der Kammer zusammen mit dem Urteil und den amtlichen Akten Band 1-3 doch lediglich die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Liste und das beschlagnahmte Geld (pag. 992). Dem Deliktsblatt Nr. 35 (pag. 347 ff.) ist sodann eine tabellenartige Auflistung der Daten zu entnehmen, an welchen Videoüberwachungen stattgefunden haben. Vi- deoüberwachungen gab es demnach am 11., 12., 13., 14., 17., 18., 20., 21., 27., 28. und 29. Dezember 2018 sowie am 3., 5., 7., 8., 9. und 10. Januar 2019. Schuldsprüche fällte die Vorinstanz für videoüberwachte Tatvorwürfe lediglich be- treffend den 13.,17. und 20. Dezember 2018 sowie den 7. und 8. Januar 2019, also für fünf Anklagepunkte, aus. Die anderen Vorwürfe, für welche ein Schuldspruch erfolgte, wurden von Anfang an nicht videoüberwacht, so dass das Fehlen eines entsprechenden Videos in den Akten dort auch nicht gerügt werden kann. Hinsicht- 19 lich der Tatvorwürfe gemäss den vorinstanzlichen Schuldsprüchen unter Ziff. II.1.3 bis II.1.7 fehlen hingegen relevante Beweismittel – nämlich die für diese Tage und Vorwürfe erwähnten und aufgelisteten Videoaufzeichnungen – in den Akten. Obe- rinstanzlich wurde die Polizei beweisergänzend aufgefordert, die vorhandenen Vi- deos einzureichen. Der zuständige Mitarbeiter der Polizei reichte mit Schreiben vom 14. Januar 2021 hingegen nur ein einziges Video ein, nämlich jenes vom 8. Januar 2019, welches aber richtigerweise die Vorfälle vom 7. Januar 2019 do- kumentieren soll (pag. 1069; Anm. der Kammer: Bei der Kamera ist offensichtlich eine falsche Datumsanzeige eingestellt) und damit die beobachteten Vorfälle gemäss Deliktsblatt Nr. 33 betreffen dürfte. Die Tatvorwürfe gemäss Deliktsblatt Nr. 35 (pag. 347 ff.) stützen sich scheinbar einzig auf Videoaufzeichnungen, zumal einleitend Folgendes zu lesen ist (pag. 348): Die hier thematisierten Tathandlungen basieren hauptsächlich auf der Videoüberwachung, welche im Verfahren gegen A.________ verfügt wurde. Einzelne Tathandlungen überschneiden sich mit den Feststellungen und Ermittlungen und wurden in den vorgängigen Deliktsblättern behandelt. Wenig später auf der gleichen Seite des Deliktsblattes Nr. 35 ist vermerkt, dass der vorübergehende Wohnort des damals unbekannten albanischen «Läufers» an der O.________ (Strasse) ab dem 11. Dezember 2018, unterstützt mit einer Videoü- berwachung, überwacht wurde (pag. 348). Auch dem Berichtsrapport vom 21. De- zember 2018 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass bei der Liegen- schaft O.________(Strasse) durch die BM-Aussenfahndung neben der sporadi- schen Überwachung seit dem 11. Dezember 2018 eine technische Überwa- chungsmassnahme (Video) installiert worden sei. Ob es sich dabei um eine fix in- stallierte oder mobile Kamera oder um beides handelte, bleibt offen. In diesem Be- richtsrapport wurde sodann am 21. Dezember 2018 die Observation des unbe- kannten Albaners und die technische Überwachung mittels Video als Verlängerung der bereits laufenden polizeilichen Observation beantragt (pag. 739; Anm. der Kammer: Die polizeiliche Observation lief bereits seit November 2018 bei der Woh- nung des vorherigen Läufers in P.________ und nach dessen Umzug per 4. De- zember 2019 in C.________, wobei bereits ab dem 5. Dezember 2018 wieder ein neuer Läufer – der hier Beschuldigte – die Drogengeschäfte seines Vorgängers übernommen haben soll, pag. 352). Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2018 genehmigt. Die Aufzeichnungen vom 11., 12., 13., 14., 17., 18., 20. und 21. Dezember 2018 erfolgten somit gestützt auf eine polizeiliche Anordnung. Die Videoüberwachung blieb ab dem 22. Dezember 2018 sistiert und wurde erst fünf Tage später, also am 27. Dezember 2018, nach Gutheissung des Verlängerungsantrags durch die Staatsanwaltschaft, wieder auf- genommen (pag. 738 f.). Für sämtliche Videoüberwachungen gab es somit eine hinlängliche Rechtsgrundlage. Die Videoaufnahmen, auf welche sich die Polizei beim Verfassen ihrer Deliktsblät- ter teilweise abstützte, fehlen jedoch in den Akten. Damit könnte das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden sein. Im Folgenden ist somit für sämtliche Deliktsblätter zu prüfen, ob diese verwertet werden können oder nicht. Von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Ziff. 1.1, 1.3, 1.4, 1.8, 1.10-1.15 sowie 1.18 wurde der Beschuldigte 20 freigesprochen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 901 f.). Nur diese Vorwürfe stützen sich auf das Deliktsblatt Nr. 35. Eine Überprüfung der Verwert- barkeit dieses Deliktsblattes kann vorliegend unterbleiben, zumal der Freispruch vom Beschuldigten nicht angefochten wurde, somit in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch die Kammer nicht mehr zugänglich ist (pag. 999, Ziff. II der Berufungserklärung vom 7. September 2020). Was die Deliktsblätter Nr. 28-34 anbelangt, muss – um festzustellen, ob eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vorliegt – differenziert werden. Ab Deliktsblatt Nr. 28 und somit ab dem 5. Dezember 2018 steht in der Einleitung jeweils pauschal dasselbe: «Die hier thematisierten Tathandlungen basieren hauptsächlich auf den polizeilichen Feststellungen und Ermittlungen sowie der Videoüberwachung, wel- che im Verfahren gegen A.________ verfügt wurde.» (pag. 327; pag. 330; pag. 333; pag. 336; pag. 339; pag. 342 und 345). Die erste, polizeilich angeordnete Videoüberwachung lief gemäss Ausführungen im Berichtsrapport vom 21. Dezem- ber 2018 und im Deliktsblatt Nr. 35 erst seit dem 11. Dezember 2018. Somit kön- nen die Vorfälle des 5. und 10. Dezembers 2018 noch gar nicht videoüberwacht gewesen sein, wie dies in den Deliktsblättern Nr. 28 und Nr. 29 ebenfalls pauschal festgehalten wird. Es muss sich dabei um einen Verschrieb handeln. Für diese Tat- vorwürfe fehlen somit keine existierenden Videos in den Akten und dem Beschul- digten wurde nichts vorenthalten. Die Deliktsblätter Nr. 28 und Nr. 29 sind verwert- bar. In den Augen der Kammer ebenfalls verwertbar sind die Deliktsblätter Nr. 30-34: Zu Deliktsblatt Nr. 33 ist, wie vorangehend erwähnt, mittlerweile ein Überwa- chungsvideo in den Akten vorhanden (pag. 1069; an diesem Tag konnte überdies ein Abnehmer des Beschuldigten angehalten und kontrolliert werden (pag. 342), was ein Indiz dafür ist, dass die Polizei an diesem Tag zusätzlich direkt vor Ort war und so eigene Beobachtungen anstellen konnte). Die restlichen Deliktsblätter, mithin Deliktsblatt Nr. 30, 31, 32 und 34, sind ebenso verwertbar. Diese Deliktsblätter stützen sich nicht nur auf die angeblichen, in den Akten fehlenden Überwachungsvideos, sondern basieren desgleichen auf den Feststellungen der vor Ort anwesenden Polizisten. Beispielhaft sei dafür auf De- liktsblatt Nr. 30 verwiesen, welchem unter anderem Schilderungen zu entnehmen sind wie «Durch die Polizei konnte […] festgestellt werden...» oder «In unmittelba- rer Nähe […] konnte weiter beobachtet werden…» (pag. 333). Deliktsblatt Nr. 31 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2018 um ca. 20:41 Uhr die Liegenschaft an der O.________(Strasse) verlassen und sich an die Adresse Q.________ in C.________ begeben habe. In unmittelbarer Nähe habe dann be- obachtet werden können, wie er Kontakt zu drei Abnehmern gehabt habe. Um 20:52 Uhr habe er die Liegenschaft in der O.________(Strasse) wieder betreten. In diesem Zusammenhang habe zudem an diesem Abend S.________ angehalten und kontrolliert werden können (pag. 336). Auch diese Schilderungen weisen ein- deutig darauf hin, dass die Polizei vor Ort anwesend war und eigenhändig Beob- achtungen machen konnte. Wäre an diesem Tag lediglich eine Überwachungska- mera im Einsatz gewesen, hätte sich kaum feststellen lassen, wohin sich der Be- schuldigte um 20:41 Uhr begeben hatte. Mit anderen Worten musste an diesem 21 Tag jemand der Polizei vor Ort gewesen sein, um dem Beschuldigten zu folgen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit Deliktsblatt Nr. 32 (pag. 338 ff.) sowie De- liktsblatt Nr. 34 (pag. 344 ff.). Die Deliktsblätter Nr. 30-34 sind in Anbetracht der Tatsache, dass diese in erster Linie auch auf eigenen Feststellungen der Polizei basieren, trotz fehlenden Überwachungsvideos verwertbar. Die in den Akten enthaltenen Berichtsrapporte, der Sammelbericht sowie die De- liktsblätter sind verwertbar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht er- forderlich, dass sämtliche zusammenfassende Berichte der Polizei über polizeiliche Feststellungen während einer Überwachung vor Ort mit detaillierten, minutengenau dokumentierten Rapporten des gerade eingesetzten Mitarbeiters belegt werden müssen. Polizeirapporte sind gemäss Bundesgericht zulässige Beweismittel, wobei dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden muss, den Beamten dazu Fragen stellen zu können. Der Beschuldigte erhielt entsprechend Gelegenheit, den rappor- tierenden Polizisten zu den Berichten zu befragen. Er hat von dieser Möglichkeit mit einer Ergänzungsfrage Gebrauch gemacht (pag. 679 ff.; pag. 682; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4). Der neu einge- reichte Amtsbericht vom 15. Januar 2021 enthält keine über die erwähnten Doku- mente hinausgehenden Erkenntnisse, so dass auch keine neue Befragung des Po- lizisten E.________ als unabdingliches Konfrontationsrecht erforderlich gewesen wäre. Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass sämtliche in den amtlichen Ak- ten enthaltenen Polizeirapporte und Deliktsblätter verwertbar und der nachfolgen- den Beweiswürdigung zugänglich sind. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 10. Februar 2020 wird dem Beschuldigten Folgendes vor- geworfen (pag. 799 ff., Hervorhebungen im Original; der Vollständigkeit halber in- klusive der bereits in Rechtskraft erwachsenen Ziffern): I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach sowie banden- und mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von Anfang Dezember bis am 27.02.2019 in L.________, C.________ und an anderen, unbekannten Orten in der Agglome- ration der Stadt R.________ durch Veräussern, Verschaffen und Besitz von Heroingemisch gemein- sam mit den unbekannten „H.________" und „J.________", welche den Beschuldigten dazu mit Mo- biltelefonen und Drogenutensilien ausrüsteten, ihm Wohngelegenheiten verschafften und ihn für die Drogen- und Geldübergaben mittels Mobiltelefon detailliert anwiesen, so 1. in der Zeit vom 05.12.2018 bis am 09.01.2019, als sich der Beschuldigte an der O.________(Strasse) in C.________ aufhielt und von dort aus in C.________ ca. 837.5g Heroin- gemisch (bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 23%) an Dritte veräusserte, so insbe- sondere 22 1.1 am 05.12.18 an der ________ (Strasse) in C.________ an 4 unbekannte Abnehmer eine un- bestimmte Menge, mindestens aber 75g; Fasz. 28 1.2 1.2. am 10.12.18 ________ (Strasse) an 7 unbekannte Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 131.25g; Fasz. 29 1.3 am 11.12.18 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 1.4 am 12.12.18 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 1.5 am 13.12.18 Q.________ an 5 unbekannte Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 93.75g; Fasz. 30 1.6 am 14.12.18 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 1.7 am 17.12.18 ________ (Strasse) an 2 unbekannte Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 37.5 und an S.________ 25g; Fasz. 31 1.8 am 18.12.18 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 1.9 am 20.12.18 am ________ (Strasse) an 5 unbekannte Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 93.75g; Fasz. 32 1.10 am 21.12.18 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 1.11 am 27.12.18 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 1.12 am 28.12.18 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 1.13 am 29.12.18 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 1.14 am 03.01.19 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 1.15 am 05.01.19 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 1.16 am 07.01.19 am ________ (Strasse) an 4 unbekannte Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 75g und an T.________ 25g; Fasz. 33 1.17 am 08.01.19 an den ________ (Strasse) an 4 unbekannte Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 75g; Fasz. 34 1.18 am 09.01.19 an unbekannter Stelle in C.________ an mindestens 1 unbekannten Abnehmer eine unbestimmte Menge, mindestens aber 18.75g; Fasz. 35 2. in der Zeit vom 28.01.19 bis am 27.02.19, als sich der Beschuldigte, am ________ (Strasse) in K.________, an der ________ (Strasse) in R.________ und an der ________ (Strasse) in L.________ aufhielt und je von dort aus in K.________, L.________, R.________ und 23 U.________ ca. 3'487.5g Heroingemisch (bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 23%) an Dritte veräusserte oder ihnen verschaffte, so insbesondere 2.1 am 28.01.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 25g und an 1 anderen unbekannten Abnehmer 50g für CHF 990.00; Fasz. 1 2.2 am 29.01.19 an der ________ (Strasse) in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 75g für CHF 1'360.00 und an fünf weitere unbekannte Abnehmer je 25g zu einem unbekannten Preis; Fasz. 2 2.3 am 30.01.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 50g für CHF 1100.00; Fasz. 3 2.4 am 31.01.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 4 unbekannte Abnehmer insgesamt 212.5g — in 8 Portionen à 25g und einer Portion à 12.5g; Fasz. 4 2.5 am 01.02.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 37.5g für CHF 500.00 und an 1 andern unbekannten Abnehmer 12.5g für CHF 190.00 und etwas Kleingeld; Fasz. 5 2.6 am 02.02.19 an unbekannter Stelle in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 25g für CHF 410.00, an 2 andere unbekannte Abnehmern je 25g für je CHF 600.00 und an 1 weite- ren unbekannten Abnehmer 75g für CHF 1370.00; Fasz. 6 2.7 am 04.02.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 4 unbekannte Abnehmer insgesamt 150g für total CHF 2'980.00; Fasz. 7 2.8 am 05.02.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 50g für CHF 800.00, an 1 anderen unbekannten Abnehmer 25g für CHF 640.00 und V.________ 25g für CHF 500.00; Fasz. 8 2.9 am 06.02.19 an unbekannter Stelle in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 25g für CHF 450.00 und an weitere 7 unbekannte Abnehmer insgesamt 187.5g für total CHF 3960.00; Fasz. 9 2.10 am 07.02.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 12.5g für CHF 250.00, an 1 anderen unbekannten Abnehmer 75g für CHF 1'360.00 und an 1 weiteren unbekannten Abnehmer 25g für CHF 600.00; Fasz. 10 2.11 am 08.02.19 an unbekannter Stelle in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 50g für CHF 800.00 und an 3 andere unbekannte Abnehmer insgesamt 100g für total CHF 1'310.00; Fasz. 11 2.12 am 09.02.19 an unbekannter Stelle in K.________ an 2 unbekannte Abnehmer je 25g für to- tal CHF 1030.00; Fasz. 12 2.13 am 11.02.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 2 unbekannte Abnehmer je 12.5g für je CHF 200.00, an 1 anderen unbekannten Abnehmer 25g für CHF 500.00 und an 1 weiteren unbekannten Abnehmer 75g für CHF 1500.00; Fasz. 13 2.14 am 12.02.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 2 unbekannte Abnehmer je 25g für CHF 200.00, an 1 anderen unbekannten Abnehmer 50g für CHF 900.00, an 1 weiteren un- bekannten Abnehmer 25g zu einem unbekannten Preis sowie an 1 zusätzlichen unbekann- ten Abnehmer 12.5g gratis; Fasz. 14 24 2.15 am 13.02.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 25g und W.________ 25g für total CHF 1'200.00; Fasz. 15 2.16 am 14.02.19 am ________ (Strasse) in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 12.5g für CHF 250.00, an 1 anderen unbekannten Abnehmer 25g für 500.00, an 1 weiteren unbekann- ten Abnehmer 25g für CHF 470.00 und zusätzlichen an 4 unbekannte Abnehmer je 25g zu einem unbekannten Preis; Fasz. 16 2.17 am 15.02.19 an der ________ (Strasse) in K.________ an 1 unbekannten Abnehmer 100g für CHF 2'000.00, an 1 anderen unbekannten Abnehmer 25g für CHF 500.00 und an 1 weite- ren unbekannten Abnehmer 25g zu einem unbekannten Preis; Fasz. 17 2.18 am 16.02.19 an der ________ (Strasse) in R.________ an 5 unbekannte Abnehmer insge- samt 187.5g für einen unbekannten Preis, an 1 anderen unbekannten Abnehmer 50g für CHF 980.00 und an 1 weiteren unbekannten Abnehmer 12.5g gratis; Fasz. 18 2.19 am 18.02.19 an der ________ (Strasse) in R.________ an 1 unbekannten Abnehmer 25g für CHF 500.00 und an 1 anderen unbekannten Abnehmer 50g für CHF 990.00; Fasz. 19 2.20 am 19.02.19 an der ________ (Strasse) in R.________ an 1 unbekannten Abnehmer 12.5g für CHF 210.00, an 1 anderen unbekannten Abnehmer 50g für CHF 1000.00 und an 1 weite- ren unbekannten Abnehmer 25g für CHF 500.00; Fasz. 20 2.21 am 20.02.19 an der ________ (Strasse) in R.________ an 1 unbekannten Abnehmer 12.5g für CHF 380.00, an 1 anderen Abnehmer 12.5 für einen unbekannten Preis und an 2 weitere unbekannte Abnehmer je 50g für einen unbekannten Preis; Fasz. 21 2.22 am 21.02.19 an der ________ (Strasse) in L.________ an 6 unbekannte Abnehmer insge- samt 175g für total CHF 3'940.00; Fasz. 22 2.23 am 22.02.19 an der ________ (Strasse) in L.________ an 1 unbekannten Abnehmer 25g für CHF 500.00, an 2 andere unbekannte Abnehmer je 25g für einen unbekannten Preis, an 1 weiteren unbekannten Abnehmer 12.5g für CHF 200.00 und an 1 zusätzlichen unbekannten Abnehmer 12.5g für einen unbekannten Preis und so total CHF 2000.00 einnahm; Fasz. 23 2.24 am 23.02.19 an der ________ (Strasse) in L.________ an 2 unbekannte Abnehmer insge- samt 100g für einen unbekannten Preis und an 1 anderen unbekannten Abnehmer 50g für CHF 900.00; Fasz. 24 2.25 am 25.02.19 am ________ (Strasse) in L.________ an 4 unbekannte Abnehmer insgesamt 112.5g zu einem unbekannten Preis und an 1 anderen unbekannten Abnehmer 50g für CHF 900.00; Fasz. 25 2.26 am 26.02.19 an der ________ (Strasse) in L.________ an 1 unbekannten Abnehmer 50g für CHF 1'040.00; Fasz. 26 2.27 am 27.02.19 an der ________ (Strasse) in U.________ an 4 unbekannte Abnehmer insge- samt 200g für einen unbekannten Preis; Fasz. 27 3. am 27.02.19 an der ________ (Strasse) in L.________, indem er 49g Heroingemisch (bei einem Reinheitsgrad von 22%) in der Hosentasche und 187.9g Heroingemisch (bei einem Reinheitsgrad von 24%) in der Wohnung zur Veräusserung an Dritte aufbewahrte; Fasz. 27 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt 25 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte als «Läufer» einer organisierten Bande in der Zeit vom 11. Februar 2019 bis zum 27. Februar 2019 mengenmässig qualifi- ziert Heroingemisch an mehrere Abnehmer veräusserte. Bestritten ist jedoch die Menge des in diesem Zeitraum veräusserten Heroingemischs. Gänzlich bestritten sind zudem die Tatvorwürfe, welche den Zeitraum vor dem 11. Februar 2019 be- treffen. 9. Beweiswürdigung 9.1 Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung sowie insbesondere zur Aussagenanalyse kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 927 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Beweismittel Hinsichtlich der objektiven Beweismittel wird vorab ebenfalls auf die treffende Zu- sammenfassung und Würdigung der Vorinstanz verwiesen (pag. 932 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Kammer liegen überdies die Aussagen des Beschuldigten (pag. 10 ff.; pag. 356 ff.; pag. 381 ff.; pag. 406 ff.; pag. 540 ff.; pag. 605 ff. sowie pag. 876 ff.), von X.________ (pag. 624 ff.; pag. 630 ff.), N.________ (pag. 639 ff.), V.________ (pag. 645 ff.), S.________ (pag. 654 ff.), W.________ (pag. 662 ff.), T.________ (pag. 670 ff.) sowie E.________ (pag. 679 ff.) vor. Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen des Beschuldigten wie auch jene von E.________ zutreffend gewürdigt, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 937 ff., S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Auf die weiteren Aussagen ist sie zudem beim jeweils entspre- chenden Vorwurf eingegangen (pag. 939, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Es wird an dieser Stelle auf eine erneute Zusammenfassung sämtlicher Aussagen verzichtet. Soweit notwendig, wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte nochmals zur Person sowie zur Sache be- fragt, vermochte jedoch – insbesondere zur Sache – nichts Neues vorzubringen (pag. 1101 ff.). Im Wesentlichen gab er zu Protokoll, sich nicht mehr an den ange- klagten Zeitraum erinnern zu können und blieb deshalb bei seinen bereits gemach- ten Aussagen (pag. 1103, Z. 34 ff.). 9.3 Aussageverhalten des Beschuldigten 9.3.1 Allgemeine Aussagewürdigung Was das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 937 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt als karg und wider- sprüchlich, insbesondere, was seine Angaben zum Erhalt des «Arbeitsmobiltele- fons» betreffen (pag. 384, Z. 140 ff.; pag. 414 ff., Z. 387 ff.). Anlässlich der Einver- nahme vom 13. Mai 2019 glichen die Aussagen des Beschuldigten einem Eiertanz 26 und er musste mehrmals aufgefordert werden, nun endlich die Wahrheit zu sagen (pag. 387, Z. 292 ff., pag. 388, Z. 326 ff. sowie Z. 346 ff.; pag. 390, Z. 445 ff.), wor- auf er – nach kurzer Besprechung mit seiner amtlichen Verteidigung – sich dafür entschuldigte, [bis anhin] gelogen zu haben (pag. 390, Z. 451). Auffallend oft ant- wortete der Beschuldigte zudem nicht auf die ihm gestellte, meist einfache Frage (so bspw. im Rahmen der Einvernahme vom 13. Mai 2019, vgl. pag. 382, Z. 53 f.; pag. 384, Z. 120 f.; pag. 387, Z. 281; pag. 392, Z. 546; pag. 393, Z. 583). Diese musste stets wiederholt werden. Seine dritte polizeiliche Einvernahme, mithin jene vom 28. Mai 2019, ist voll von Ausweichmanövern mittels Antworten wie «Ich weiss es nicht» bzw. «Ich kann mich nicht erinnern» (pag. 547, Z. 308, Z. 329 ff., Z. 338, Z. 341, Z. 344, Z. 347, Z. 353 bzw. pag. 548 f., Z. 399, Z. 402, Z. 405, Z. 408). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist des Weiteren auch sehr systematisch, räumte er doch belastende Tatsachen erst ein, wenn sie ihm zweifelsfrei nachge- wiesen werden konnten (pag. 417, Z. 518 ff.). In den Befragungen ist keine Stelle ersichtlich, an welcher der Beschuldigte spontan einen relevanten Sachverhalt ein- gestanden oder aufgeklärt hätte. Seine Aussagen betreffend Kenntnis über die Menge der Drogenrationen erweisen sich ferner als unglaubhafte Schutzbehaup- tungen, insbesondere, wenn man sie vor dem Hintergrund der Chatverläufe liest (Relation zu den erhaltenen und ausgehandelten Geldbeträgen pro Ball resp. pro halbem Ball; vgl. bspw. pag. 386 ff., Z. 255 ff.). Die Chatnachrichten markieren ge- wisse sachverhaltliche Eckpfeiler, an denen zahlreiche Schutzbehauptungen des Beschuldigten unmittelbar entlarvt werden können. 9.3.2 Zu den Aussagen betreffend den Erhalt des «Arbeitsmobiltelefons» und die Dro- gengeschäfte vor dem 11. Februar 2019 Die Aussagen des Beschuldigten zu den beiden am 27. Februar 2019 sicherge- stellten Mobiltelefonen gab die Vorinstanz ebenfalls kurz und präzis wieder und führte aus, der Beschuldigte habe vehement bestritten, die Mobiltelefone länger als drei Tage vor seiner Anhaltung erhalten zu haben (pag. 934 f., S. 12 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zur Würdigung der Vorinstanz ist dazu Folgendes zu erwähnen: Der Chatverlauf vom «Privatmobiltelefon» des Beschuldigten geht zweifelsohne auf diesen zurück. Er hat eingestanden, dort als «G.________» aufgetreten zu sein (pag. 541, Z. 44 ff.). Bezüglich dieses Handys gibt es keine Behauptungen, wonach er es erst später erhalten haben soll. Er hatte es somit bereits am 28. Januar 2019, so dass auch die beiden Chats vom 28. und 29. Januar 2019 mit «H.________» von ihm stammen müssen. Den Chats ist zu entnehmen, dass er gerade in die Schweiz zurückgekehrt sein muss (pag. 568, Chat Nr. 4 und 10-12). Er bittet «H.________» anschliessend um roaming [Guthaben] auf sein Handy, was er auch erhält (pag. 568, Chat Nr. 4-9). Daraufhin begibt er sich zum neuen Domizil und er- klärt, er werde um 21:20 Uhr rausgehen um Leute zu treffen und Bälle zu verteilen (pag. 568, Chat Nr. 13-21). Er bestätigt, dass ihm «J.________» die Adresse be- reits gegeben habe (pag. 568, Chat Nr. 22-23). Daraufhin verlässt «G.________» das Haus und es wird gedealt (pag. 568 f., Chat Nr. 28-53). Zurück in der Wohnung beschwert sich «G.________» bei «H.________» über die katastrophale Wohnsi- tuation. Er erwähnt dabei, die «Hütte» und das «Ambiente» würden nicht gut aus- 27 sehen. Er verlange keinen Luxus, «wir sind alle hier wegen unseren Sorgen, aber ich sage dir es noch 1 Mal einfach, für mich war 100 besser dort wo ich war» (pag. 569, Chat Nr. 56) worauf «H.________» erwidert, er wisse es (pag. 569, Chat Nr. 57). Etwas später doppelt «G.________» nach, er schlafe hier «im selben Dop- pelbett mit dem Y.________. Fuck, wir sind hier wegen unsere Sorgen Bruder, wir sind nicht hier zum Spassen, ich meinte es nur, es wäre besser. Auch der Taxifah- rer hat gesagt, hier ist es ein wenig durcheinander» (pag. 570, Chat Nr. 69). Er sagt dann weiter, es sei schon gut. Er sage es einfach nur, weil sobald man rauskomme aus dem Haus, komme man auf die Hauptstrasse, wo Autos und alle durchgehen würden, sie müssten Parks finden wie früher (pag. 570, Chat Nr. 74-75). Daraus wird klar, dass der Beschuldigte nicht zum ersten Mal für «H.________» tätig war. Er hat offenbar bereits früher genau nach dem gleichen Schema unter der Leitung von «H.________» gedealt, ansonsten er nicht darauf hinweisen wür- de, sie müssten [abgelegene] Parks finden wie früher. Zudem hätte er beim Be- schweren über die Wohnverhältnisse nicht gesagt, es sei dort, wo er vorher gewe- sen sei, hundertmal besser gewesen. Am nächsten Tag, mithin am 29. Januar 2019, begannen die ersten Vorbereitungen zum Drogenverkauf um 17:30 Uhr (pag. 562 ff., Chat Nr. 77 ff.). Der Beschuldigte fragt «H.________»: «Wird das Tel. für mich heute kommen Bruder», worauf «H.________» erwidert, er müsse zuerst sprechen. «H.________» schickt ihm dann weiter Roaming-Guthaben (pag. 562, Chat Nr. 88-98). Daraufhin folgt eine angeregte Diskussion über den gerade statt- findenden Drogendeal des Abends (pag. 562, Chat Nr. 102 ff.) «G.________» mel- det zum Schluss, dass er insgesamt CHF 4'630.00 auf sich habe, worauf «H.________» schreibt, er solle das Geld dem Y.________ geben, sobald dieser komme. «G.________» erwidert dies mit «ok», damit dieser ihm auch das Telefon bringe. Der Y.________ sei jetzt da, so «G.________», ob er ihm jetzt alles geben solle, nur CHF 30.00 behalten und CHF 4'600.00 geben, wozu «H.________» sein Einverständnis gibt (pag. 567, Chat Nr. 244-258). Dies ist der letzte Chat dieses Telefons mit «H.________» vom 29. Januar 2019, 21:35 Uhr. Nur 6 Minuten später ist dann das neue Telefon für die Fortsetzung des Chats mit «H.________» bereit (pag. 536; Chat Nr. 1-2 vom 29. Januar 2019, 21:41 Uhr). «G.________», der neu «I.________» heisst, meldet: «Schreib mir für alles Bruder, ich lösche das andere dort» und «H.________» antwortet mit «ok». Von da an be- ginnt am Folgetag, also am 30. Januar 2019, die gesamte fortlaufende, praktisch tägliche Chat-Kommunikation zwischen «I.________» und «H.________» mit re- gem Drogenhandel. Wenn vom Privatmobiltelefon des Beschuldigten somit am Tage seiner Rückkehr aus Italien am 28. Januar 2019 ein derart selbstverständlicher Chat mit «H.________» inkl. regem Drogenhandel stattfindet, «H.________» einen Tag später den Erhalt des neuen Handys durch den Y.________ ankündigt und dieser Chat dann quasi lückenlos vom Privatmobiltelefon auf dem Arbeitsmobiltelefon wei- tergeführt wird, kann kein ernsthafter Zweifel mehr daran bestehen, dass der Be- schuldigte auch bereits vom 28. Januar 2019 an im Auftrag von «H.________» (und übrigens auch «J.________», welcher ja im Chat vom 28. Januar 2019 auch bereits vorkommt) im gleichen Stile täglich Drogen dealte. Dass er das Arbeitsmo- 28 biltelefon nicht erst drei Tage vor der Verhaftung erhielt, sondern bereits seit dem 29. Januar 2019 damit chattete, ist in den Augen der Kammer wesentlich nahelie- gender. Aus den Chats vom 28. und 29. Januar 2018 geht zudem hervor, dass der Beschuldigte bereits vor seiner Reise nach Italien in von «H.________» zur Verfü- gung gestellten Domizilen gewohnt hatte. Angesichts des Ausmasses des täglichen Drogendeals und der Rigidität, mit welcher Geld abgegeben werden musste, ist nicht davon auszugehen, dass «H.________» Leuten einfach so, gänzlich ohne Gegenleistung, in der Schweiz zu Domizilen verholfen hat. 9.4 Beweiswürdigung zur Phase I (Vorwürfe vom 5. Dezember 2018 bis am 8. Januar 2019, ohne Chatverläufe) Betreffend die Tatvorwürfe vom 11., 12., 14., 18., 21., 27., 28. und 29. Dezember 2018 sowie vom 3., 5. und 9. Januar 2019 erfolgten erstinstanzlich Freisprüche, welche rechtskräftig geworden und nachfolgend nicht mehr zu würdigen sind. Für die Tatvorwürfe vom 5., 10., 13., 17. und 20. Dezember 2018 sowie für die Vorwürfe vom 7. und 8. Januar 2019 kann vorab vollumfänglich auf die präzisen und ausführlichen Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 940 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese hielt betreffend die Phase I insbesondere fest, was folgt (pag. 945 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; Hervorhebungen im Original): In Bezug auf die Aussagen von A.________ kann auf die vorangehenden Ergebnisse verwiesen wer- den. Er bringt vor allem Schutzbehauptungen vor und widerspricht sich ständig bzw. versucht seine Geschichte weiterzuspinnen und den neuen Erkenntnissen aus den Ermittlungen anzupassen. Die Beobachtungen der Polizei gehören zu den wesentlich glaubhafteren Beweismitteln als dies die Aus- sagen des Beschuldigten sind. Wie bereits dargelegt, besteht kein Grund, die Erkenntnisse der Ob- servation nicht zu verwerten oder an deren Ergebnis und Richtigkeit zu zweifeln. Die Beobachtungen der Polizei werden in der Phase I in zwei Fällen untermauert durch die Anhaltung von S.________ am 20.12.2018 sowie der Anhaltung von T.________ am 07.01.2019. Beide wurden, nach der polizeili- chen Beobachtung des Kontaktes mit dem Beschuldigten, verfolgt und angehalten. Im Rahmen der Kontrolle konnte bei beiden je eine Portion Heroingemisch à 25g sichergestellt werden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die sichergestellten Portionen von beiden in C.________ bei A.________ bezogen worden sind. Es hat sich somit bei den Treffen, die A.________ abgehalten hat, um Drogen- handel gehandelt. Eine Sicherstellung konnte nur bei den Anklagepunkten I.1.1.7 sowie I.1.1.16 erfol- gen. Die anderen Sachverhalte konnten hingegen «nur» beobachtet werden. Aufgrund der einheitli- chen Vorgehensweise und der Tatsache, dass alle beobachteten Treffen ungefähr zur gleichen Zeit stattgefunden haben (zwischen 20:40-21:10), häufig nicht mehr als 10 Minuten gedauert haben und sich stets in der Nähe der Liegenschaft O.________(Strasse) zugetragen haben. Dies haben alle Vorwürfe gemeinsam. Es lässt sich hierbei durchaus ein Modus Operandi erkennen, woraus hervor- geht, dass A.________ auch während den anderen Treffen mit Heroingemisch gehandelt hat (vgl. da- zu 3.3). Das Gericht teilt bei der Beweiswürdigung die verschiedenen Sachverhalte in drei verschiedene Kate- gorien ein: 1. Kategorie Am besten dokumentiert sind die Ziff. 1.7 und 1.16 der AKS. Die Treffen sind von der Polizei beob- achtet worden und im Nachgang konnte jeweils einer der Abnehmer kontrolliert werden. Es wurden 29 Heroinportionen von je 25g sichergestellt (17.12.2019: S.________; 07.01.2019: T.________). Das zeigt auf, dass A.________ in jener Zeit tatsächlich im Drogenhandel tätig war und zwar entspre- chend dem Modus Operandi der Phase II. Zusätzlich erfolgte in diesen Fällen die polizeiliche Obser- vation. Die Vorfälle der ersten Kategorie weisen deshalb die höchste Beweisdichte auf. 2. Kategorie Ebenfalls gut dokumentiert sind die Ziff. 1.1, 1.2, 1.5, 1.9, und 1.17 der AKS. Es sind jene Fälle, bei denen die Polizei den Beschuldigten bei den Treffen beobachtet hat und gesehen hat, wo, um welche Zeit und mit wie vielen Personen er zusammengekommen ist. Es konnten jedoch keine Personen an- gehalten oder Sicherstellungen gemacht werden. Hier ist also bekannt, dass es wirklich zu Treffen zwischen A.________ und anderen, einschlägig als Suchtkranke zu bezeichnenden Personen, an bekannten Ort gekommen ist. Dafür, dass der Beschuldigte effektiv den anwesenden Abnehmern He- roin verkaufte, spricht, dass es die typische Tageszeit war für solche Abnehmertreffen und auch die Zeitdauer entsprechend ausgefallen ist und der Treffpunkt. Diese Tatsachen entsprechen dem Modus Operandi der Phase II. A.________ bestreitet zwar, dass er im Dezember Drogen verkauft hat, dies geht aber aus den beiden Kontrollen der Abnehmer deutlich hervor. Die Dementierung stellt demnach eine Schutzbehauptung dar. Gegen diese Schlussfolgerung spricht, dass man bei bloss beobachteten Treffen nicht weiss, was genau abgelaufen ist. Es könnte sich auch um Geldübergaben oder ähnli- ches gehandelt haben. Unbekannt ist ebenfalls, ob alle gesichteten Abnehmer auch Heroin erworben haben. Denn einige Abnehmer in der Phase II kamen nachweislich zu zweit, wobei nur einer als Käu- fer auftrat. Des Weiteren ist die Menge an Heroingemisch unklar. Trotzdem ist das Gericht der An- sicht, dass man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass es zu Drogenübergaben gekommen ist. […] Angeklagt ist zudem jeweils ein durchschnittliches Gewicht zwischen einem Ball und einem halben Ball, ausmachend ca. 18.75g Heroingemisch. Es ist nicht bekannt, dass der Beschuldigte je in diesen Mengen verkauft hätte. Er arbeitete mit Portionen à 25g und à 12.5g Heroingemisch. Diese Mengen- angaben resultieren aus den Chatnachrichten der Phase II sowie aus den Anhaltungen. Die Phase II (vgl. unten) ist, in Ergänzung zur nach wie vor anhaltenden polizeilichen Observation, vollumfänglich durch verwertbare Chatverläufe nachvollziehbar. Aus dem Modus Operandi des Beschuldigten in der Phase II ergibt sich, dass er jeweils von Montag bis Samstag in den Abendstunden für kurze Zeit sein Domizil verlassen und die Abnehmer getroffen hat um danach wieder zurück in sein Domizil zurück- zukehren. Aus den Chatverläufen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte in Mengen von einem Ball und einem halben Ball gearbeitet hat. A.________ hat ausgesagt, er sei jeweils von 5g pro Ball und 2g pro halber Ball ausgegangen (pag. 418 Z. 557). Diese Schutzbehauptung wurde bereits im Vorfeld umgestossen. Im Rahmen der Aktion ________ konnten in der Phase I zwei Suchtkranke angehalten werden, welche dabei beobachtet worden sind, wie sie den Beschuldigten in C.________ getroffen haben. Bei beiden konnten 25g Heroingemisch sichergestellt werden. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass es sich bei Bällen um Portionen à 25g und es sich bei den halben Bällen um Portio- nen à 12.5g gehandelt hat, und dass der Beschuldigte auch in der Phase I Drogen in diesen Einhei- ten verkaufte. Unbekannt ist allerdings, in welchen der angeklagten Fälle aus der Phase I er welche Einheiten verkaufte. Es ist durchaus davon auszugehen, dass er nicht nur an T.________ und S.________ Portionen à 25g übergab. Nimmt man jedoch jeden Einzelfall für sich, kann mit rechts- genügender Sicherheit immer nur von 12.5g ausgegangen werden. Das Abstellen auf den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Mittelwert von 18.75 ist nicht statthaft. 30 Ergänzend dazu ist die Überzeugung der Kammer festzuhalten, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte bereits im Dezember 2018 in der Schweiz an der O.________(Strasse) war, was er auch zugegeben hat, allerdings unter Bestrei- tung des Drogenhandels. Zur Identifikation des Beschuldigten als albanischen Läu- fer, welcher ab dem 5. Dezember 2018 seinen Vorgänger an der O.________(Strasse) in C.________ abgelöst hatte und in der polizeilichen Über- wachung gemäss Deliktsblättern Nr. 28-35 als Zielperson auftritt, kann insbesonde- re auf die Aussagen des Zeugen E.________ verwiesen werden. Dieser erklärte, der Beschuldigte habe ab dem 4. bzw. 5. – 10. Januar 2019 hier festgestellt wer- den können. In einer ersten Phase müssten zudem jeweils unter den wechselnden überwachenden Polizisten verifiziert werden, dass die Person, an der sie dran sei- en, auch wirklich die Zielperson sei. Diese Verifizierung habe beim Beschuldigten stattgefunden (pag. 680, Z. 41 ff.). Bei all diesen Tatvorwürfen ist zum einen problematisch, dass von den observie- renden Polizisten zwar pro Tag und pro Verlassen der Wohnung mehrere Treffen des Beschuldigten mit Suchtkranken festgestellt wurden, dabei jedoch nicht beob- achtet werden konnte, ob und bei wem es tatsächlich zur Übergabe von Drogen gekommen ist. Zum anderen ist problematisch, dass es in der Phase II durchaus auch durch Chats belegte Treffen gab, an welchen ein Käufer letztendlich keine Drogen mitgenommen hatte, teilweise auch, weil er zu wenig Geld dabeihatte. Und schliesslich konnten von den total 34 effektiv beobachteten Treffen mit verschiede- nen mutmasslichen Abnehmern in dieser Phase, also der Phase I, nur gerade zwei Personen im Nachhinein angehalten werden, die je einen Ball Heroingemisch à rund 25 Gramm auf sich trugen (pag. 655, Z. 26 ff. [S.________]; pag. 671, Z. 19 ff. [T.________]). Führt man sich dann jedoch vor Augen, wie oft die Treffen in der Phase II (also vom 28. Januar 2018 bis 27. Februar 2018) so, wie sie gemäss Chatverlauf im Voraus geplant wurden, auch tatsächlich mit einem Drogengeschäft abgeschlossen werden konnten, so dürften tatsächliche Treffen ohne erfolgreiche Drogenabgabe die absolute Ausnahme gewesen sein. Schliesslich ist den Chatverläufen der Pha- se II im Detail zu entnehmen, wie gut die Treffen im Voraus organisiert und geplant wurden, so dass in der Folge vom Läufer mehrere Kunden innert nur weniger Minu- ten abgewickelt werden konnten und diese in 95% der geplanten Treffen auch in Drogenübergaben – oft sogar in noch grösseren Mengen als abgemacht – endeten. Der Läufer musste auch immer noch etwas mehr Bälle mitnehmen, als die Kunden bestellt hatten (vgl. bspw. pag. 442, Z. 1996; pag. 493, Z. 1035 ff.). Sehr oft kamen diese dann auch noch weg (so bspw. pag. 442, Z. 2017). Dieses Drogengeschäft ist zudem – wie auch von der Polizei in den Deliktsblättern auf generelle Art be- schrieben – durchgehend straff organisiert: Die Läufer werden im fliegenden Wechsel ersetzt, so dass das Business ohne jeglichen Umsatzeinbruch praktisch unabhängig von der Person des Läufers lückenlos fortgesetzt werden kann. Es ist somit mehr als unwahrscheinlich, dass die beobachteten Treffen im Dezember im Schnitt nicht mindestens mit der Übergabe eines ganzen Balls beendet werden konnten. Die gelegentlichen Kaufrücktritte werden über die Gesamtdauer längstens durch diejenigen Kunden ausgeglichen, welche mehr als einen halben Ball oder sogar mehr als einen ganzen Ball bezogen haben. Die Kammer teilt demnach die 31 vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich der Beweis von effektiv gehandelten Drogen in der Phase I – neben den beiden tatsächlichen Sicherstellungen von Dro- gen bei Abnehmern – insbesondere durch den einheitlichen Modus Operandi der Bande erstellen lässt. Bei den von der Vorinstanz anerkannten Portionen pro Tref- fen von einem halben Ball à 12.5 Gramm Heroingemisch handelt es sich ohnehin schon um das absolute Minimum im Durchschnitt, womit auch der Grundsatz in dubio pro reo hinlänglich berücksichtigt worden ist. Es haben somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Schuldsprüche für sämtli- che vorgenannten Vorwürfe der Phase I und somit für eine Gesamtmenge von 437,5 Gramm zu erfolgen. 9.5 Beweiswürdigung zu Phase II (Vorwürfe vom 28. Januar bis 27. Februar 2019) Auch hier kann betreffend Würdigung integral auf die zutreffenden Erkenntnisse der Vorinstanz verwiesen werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sach- verhalte wurden der Reihe nach korrekt und präzis mit den dazugehörigen objekti- ven sowie subjektiven Beweismitteln wiedergegeben und gewürdigt (pag. 950 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Chatverläufe sind minutiös und zeigen mit Genauigkeit auf, an welchem Abend wie viele Käufer erwartet wurden, wie viele Drogen der Beschuldigte in welcher Portionierung auf den Weg mitnehmen sollte, wieviel er letztendlich mitnahm, wel- che Käufer wie viel zu welchem Preis bezogen, wie viele Drogen am Ende übrigb- lieben (teilweise gar mit Zwischenstandergebnissen), wieviel Geld daraus resultier- te und wie viel davon wann einem Geldkurrier (so bspw. «Y.________», vgl. vor- angehende Ziff. 9.3.2) mitgegeben wurde. Die Kammer folgt der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach «H.________» sowie «J.________» zweifellos eine höher- stehende Funktion im System bekleideten als der Beschuldigte. Was den Inhalt der «Bälle» anbelangt, nach welchen sich letztendlich die ganze Berechnung der gehandelten Gesamtmenge in dieser Phase richtet, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestützt werden. Auch in der Phase II konnte auf- grund der polizeilichen Überwachung der Treffen ein Abnehmer im Bahnhof R.________ angehalten und kontrolliert werden (W.________, pag. 171), wobei der bei ihm vorgefundene Ball rund 27 Gramm Heroingemisch beinhaltete. Der An- satz der Verteidigung, stattdessen den Umsatz heranzuziehen und mittels durch- schnittlichem Grammpreis die Menge rückzubestimmen (vgl. pag. 888), ist aus mehreren Gründen nicht praktikabel: Einerseits ist ein durchschnittlicher Gramm- preis aus den einzelnen Transaktionen mitnichten zuverlässig zu eruieren. Die ak- zeptierten Gegenwerte für die erhaltenen Drogen waren gemäss Chatverlauf teil- weise derart weit entfernt von einem verlässlichen Durchschnittswert (13.35/g, 15.20/g, 16.40/g, 24.00/g, 18.26/g, 19.86/g, 16.00/g, 25.60/g, 20.00/g, 18.00/g, 19.30/g, 21.12/g, um nur einige Beispiele aus den Vorwürfen vom 1.- 6. Februar 2019 zu nennen), dass eine solche Mengenberechnung völlig verfälscht wäre. Hin- zu kommt, dass einige der Drogenabgaben ein Geschenk waren (vgl. bspw. pag. 438, Z. 2141 f. bzw. Z. 2161; pag. 450, Z. 1781; pag. 452, Z. 1841), was die Rech- nung zusätzlich zu Gunsten des Beschuldigten verzerren würde. Im vorliegenden Fall sind die Mengeneinheiten gemäss Chatverlauf um einiges verlässlicher. Es 32 wurde derart genau dokumentiert, dass mit diesen Einheiten ziemlich präzise die umgesetzte Menge individuell berechnet werden kann, ohne dass auf eine stark unzuverlässige Hilfsrechnung mittels Buchhaltung zurückgegriffen werden müsste. Der Beschuldigte ist somit im Einklang mit der Vorinstanz für diese Vorwürfe im Gesamtmengenumfang von 3'487,5 Gramm Heroingemisch schuldig zu sprechen. 9.6 Beweisergebnis Somit betreffen die Schuldsprüche für die Phase I eine Gesamtmenge von 437,5 Gramm und für die Phase II von 3'487,5 Gramm Heroingemisch, insgesamt aus- machend 3'925 Gramm Heroingemisch. Hinzu kommt der bereits rechtskräftige Schuldspruch für das Aufbewahren von 236,9 Gramm, woraus im Ergebnis 4'161,9 Gramm Heroingemisch resultieren. Was den Reinheitsgrad anbelangt, so kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen werden. Dem Grundsatz in dubio pro reo nach ist betreffend die verkauften Drogen insge- samt vom tiefsten der ermittelten Werte, nämlich 22% auszugehen. Betreffend die aufbewahrten Drogen kann hingegen für 168 Gramm mit dem effektiv festgestellten Reinheitsgrad von 24% und betreffend die restlichen 68,9 Gramm mit dem Rein- heitsgrad von 22% gerechnet werden. Es resultieren daraus rund 864 Gramm [3’925 Gramm x 22%] reines Heroin für den Verkauf und 55 Gramm reines Heroin für das Aufbewahren [168 Gramm x 24% sowie 68,9 Gramm x 22%, pag. 691 f.]. Im Ergebnis resultiert daraus eine Gesamtmenge von 919 Gramm reines Heroin. III. Rechtliche Würdigung Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Qualifikationen wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 978 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholt und ergänzt wird Folgendes: Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt einführt (lit. b), veräussert oder auf andere Weise einem anderen ver- schafft (lit. c), besitzt (lit. d) oder Anstalten zum Verschaffen bzw. Veräussern von Betäubungsmitteln trifft (lit. g). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhand- lung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine mengenmässige Qualifikation wird bei Heroin bei einer Menge von 12 Gramm reinen Heroins angenommen (BGE 109 IV 143). Eine Addition der Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Handlungen zur Er- reichung der Schwelle eines schweren Falles ist grundsätzlich nicht zulässig (HUG- BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, N 879 zu Art. 19). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs- )Einheit betrachten kann oder nicht. Eine (natürliche) Handlungseinheit wird allge- mein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 133 33 IV 256 E. 4.5.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 E. 4.7.). Liegt eine solche Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten. Andernfalls ist die Zusam- menrechnung unzulässig und echte Konkurrenz anzunehmen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 193 zu Art. 19, mit Hinweisen). Nicht erfüllt ist die Qualifikation, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht, insbesondere wenn der Täter nur un- regelmässig und bei Gelegenheit tätig ist. Im letzteren Fall kann aufgrund des im- mer wieder neu zu fassenden Vorsatzes nicht mehr von einer Widerhandlung die Rede sein. So scheidet eine Zusammenrechnung mangels einheitlichen Willens- akts z.B. dann aus, wenn der Täter im Abstand von mehreren Monaten auf Bestel- lung von Kollegen immer wieder mal kleinere Mengen an Betäubungsmitteln kauft und für Partys ausliefert (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 196 zu Art. 19, mit Hinweisen). Vorliegend basierten sämtliche Drogendeals auf einem einzigen Willensentschluss, nämlich jenem, dass ein praktisch lückenlos laufendes Drogengeschäft mit mehre- ren Abnehmern pro Tag konstant aufrechterhalten werden sollte. Die Tätigkeit des Beschuldigten wurde zwar im Januar für ca. 2½ Wochen durch eine Auslandreise unterbrochen, jedoch unmittelbar nach der Rückkehr lückenlos wieder aufgenom- men. Die Handlungseinheit ergibt sich auch klar aus dem bandenmässig organi- sierten Vorgehen. Dass der Beschuldigte mit dem Veräussern von rund 919 Gramm reinem Heroin Hydrochlorid den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG (men- genmässige und bandenmässige Qualifikation) mehrfach erfüllt hat, liegt auf der Hand und wird überdies auch von ihm selber nicht bestritten (pag. 1103 f., Z. 20 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte nicht alleine, sondern als Teil einer gut organisierten Bande arbeitete, ist ebenfalls offensichtlich und bedarf kei- ner weiteren Erläuterungen. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2018 bis zum 9. Januar 2019 sowie vom 28. Januar 2019 bis am 27. Februar 2019 schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 10. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann zunächst auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 979 ff., S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, 34 nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die hier zu beurteilenden Delikte wurden alle- samt ab dem 5. Dezember 2018 und somit nach Inkrafttreten der revidierten Be- stimmungen begangen. Anzuwenden ist demnach das neue Recht. 12. Methodik im vorliegenden Fall und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen, mengenmässig und bandenmässig qua- lifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Da von einer Handlungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Gemäss dem Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die zur Anwendung ei- nes höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2.). 13. Strafzumessung in concreto 13.1 Tatkomponenten 13.1.1 Objektives Tatverschulden Das Betäubungsmittelstrafrecht dient gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Bei Drogendelik- ten spielt die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der objektiven Tatschwere eine wichtige Rolle (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; Urteile des Bun- desgerichts 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Mit der qualifizierten Strafbestimmung von Art. 19 Abs. 2 BetmG deutet der Gesetzgeber an, dass die Menge der gehandelten Dro- gen für die Einordnung des Unrechtsgehalts wesentlich ist. Je grösser die in Ver- kehr gebrachte Betäubungsmittelmenge ist, desto mehr Menschen werden in ihrer Gesundheit gefährdet. Wer sich wissentlich darüber hinwegsetzt, hat sich dement- sprechend einen schwereren Schuldvorwurf gefallen zu lassen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 107). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifi- 35 zierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Vorliegend hat der Beschuldigte mit der Gesamtmenge von 919 Gramm reinen He- roins den mengenmässig qualifizierten Fall mehr als 76-mal erfüllt und die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausser- ordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges als leicht im oberen Bereich zu bezeichnen. Die Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER sieht für den Handel mit 864 Gramm reinen Heroins (die Menge der hier gehandelten Drogen) eine Frei- heitsstrafe von rund 46 Monaten vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf den das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, der die ent- sprechende Menge mit rund fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind zu den 864 verkauften Gramm auch noch die aufbewahrten 55 Gramm reines Heroin dazuzuzählen, was im Ergebnis eine Gesamtmenge von 919 Gramm reines Heroin ergibt. Gemäss erwähnter Ta- belle ergibt dies ein Richtwert von 47 Monaten Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz führ- te in diesem Zusammenhang aus, der Besitz von wenig Heroin müsse sicher weni- ger als einen Monat [Freiheitsstrafe] ausmachen, womit sich eine Milderung von ei- nem halben Monat rechtfertige. Insgesamt gelangte sie damit vorerst zu einer Frei- heitsstrafe von 46½ Monaten (pag. 982, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Nach Ansicht der Kammer leuchtet indessen nicht ein, weshalb die Aufbewahrung von reinem Heroin – zumindest im hier konkret vorliegenden Fall – weniger gewich- tet werden sollte als der Verkauf. Es liegt kein Fall des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vor, für welchen die Strafmilderung explizit gesetzlich vorgesehen ist (Art. 19 Abs. 3 lit. g BetmG). Dass die anlässlich der beim Beschul- digten durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen 55 Gramm reinen Hero- ins nicht verkauft wurden, dürfte einzig und allein daran liegen, dass der Beschul- digte zuvor verhaftet wurde. Eine Reduktion ist somit nicht angezeigt, womit es – gestützt auf eine Gesamtmenge von 919 Gramm reinen Heroins – aufgrund der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts bei einer Einsatzstrafe von 47 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. Berücksichtigt man die Tatsache, welche Menge der Beschuldigte in nur knapp drei Monaten umgesetzt hat und dass er nicht Kleinstmengen, sondern Mengen à 12.5 Gramm und 25 Gramm gezielt an mehr als 100 Abnehmer in unzähligen Ge- schäften veräusserte, so ist von einem markanten und intensiven Drogenhandel auszugehen. Andererseits ist – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Läufer in der tiefsten Hierarchiestufe anzusiedeln ist: Er hatte praktisch gar keinen Handlungsspielraum, musste oft im Minutentakt über seine Verkaufstätigkeit detailliert und ohne Verzug rapportieren, 36 durfte dabei nicht zu hohe Geldsummen aufbewahren, hatte klare Anweisungen betreffend Preispolitik zu befolgen, war nicht am Erfolg beteiligt, hatte mit CHF 1'000.00 Ertragsaussichten für drei Monate gemessen am eingegangenen Ri- siko ein enorm tiefes Entgelt, war allzeit auswechsel- und ersetzbar und musste in- nert Stunden Wohnort wechseln und auch in Unterkünften bleiben, welche er selbst für seine Verhältnisse als untragbar erachtete. Weiter wurde er über die Identität der nächsten Vorgesetzten sowie überhaupt über das Ausmass der Organisation im Dunkeln gelassen und verkaufte mehrheitlich an suchtkranke Abnehmer, zwar nicht in Kleinstportionen, aber doch in überschaubaren Einheiten. Die ihm auf ein- mal zur Verfügung stehenden Bälle waren immer so bemessen, dass das Verlustri- siko im Falle einer Verhaftung oder Hausdurchsuchung höchstens im mittleren vierstelligen Frankenbereich gelegen hätte. Es ist zutreffend, dass er nicht nur als sogenannter «Chügelidealer» in der Szene tätig war; es ist jedoch davon auszuge- hen, dass die hier zur Diskussion stehende Bande mit den albanischen Läufern auf Stufe des Beschuldigten ihre Kleinsteinheit und somit auch die letzte Hierarchiestu- fe gefunden hatte. Der Beschuldigte hat sich schliesslich nicht nur wegen gefährdungsmässiger quali- fizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, son- dern darüber hinaus auch wegen bandenmässiger Begehung. Er handelte dabei professionell, raffiniert und loyal seinen Chefs gegenüber. Die Art und Weise des Vorgehens führt im Ergebnis – mithin nach Berücksichti- gung der Anzahl Abnehmer, eines Zuschlags für die bandenmässige Begehung sowie eines Abzugs für die Ansiedelung an die unterste Hierarchiestufe – zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens um 7 Monate auf 54 Monate Freiheitsstrafe. 13.1.2 Subjektives Tatverschulden Was die Willensrichtung und die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so ist festzustellen, dass er mit direktem Vorsatz handelte, was indessen tatbestandsim- manent und somit verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Der Wunsch nach schnellem Geld und damit die egoistischen und finanziellen Be- weggründe sind nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschul- digte selbst konsumierte «Xanax», aber keine der selber gedealten Drogen. Es ging ihm somit nicht um die Finanzierung des eigenen Drogenkonsums. Er handel- te aus rein finanziellen Beweggründen, was sich indes verschuldensneutral aus- wirkt. Dass der Beschuldigte sich trotz seiner gymnasialen Hochschulausbildung in Alba- nien dazu entschlossen hat, den Lebensunterhalt deliktisch zu bestreiten, ist nicht nachvollziehbar. Ihm hätten gerade wegen seines schulischen Vorsprungs ge- genüber anderen Gleichaltrigen in seinem Heimatland ganz andere Türen offen gestanden. Eine besondere Notlage oder finanzielle Engpässe sind ferner nicht auszumachen. Die stereotypen Beteuerungen des Beschuldigten, seine Mutter sei krank und er müsse ihretwegen rasch Geld beschaffen, überzeugen nicht. Zu keinem Zeitpunkt hat er diese Krankheit und die damit verbundenen Kosten in seinen zahlreichen 37 Briefen an die Staatsanwaltschaft weiter ausgeführt, sondern diesen Umstand im- mer wieder in den gleichen Worten repetiert. Irgendeinmal im Verlaufe seiner Kor- respondenz war die Mutter dann auch gar nie mehr Thema. Erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte schliesslich auf Frage hin aus, seine Mutter leide an einer Paralyse und habe operiert werden müssen (pag. 1102, Z. 36 ff.). Dies ändert jedoch an der Tatsache, dass die Taten klar ver- meidbar gewesen wären, nichts. Die subjektiven Tatkomponenten führen im Ergebnis weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der Einsatzstrafe. 13.1.3 Fazit Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – noch im unteren Bereich anzusiedeln. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 54 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 13.2 Täterkomponenten Für die Beurteilung der Täterkomponenten kann vorab vollumfänglich auf die Aus- führungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 984 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte als eines von zwei Kindern vorwie- gend in Albanien aufgewachsen. Im Jahre 2016 hielt sich die Familie für kurze Zeit in AA.________ auf, wo der Beschuldigte offenbar eine Saison lang als Gärtner ar- beitete (pag. 357 sowie pag. 622, Z. 609 ff.). In Albanien besuchte er während neun Jahren die Grundschule und im Anschluss drei Jahre das Gymnasium. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 27. Februar 2019 ging der Beschuldigte keiner ge- regelten Arbeit nach, war zuvor jedoch zwischenzeitlich auch als Hilfsarbeiter auf dem Bau angestellt (pag. 357). Angesprochen auf seine Kindheit, führte der Be- schuldigte aus, seine Familie habe immer Sorgen gehabt und er habe in Albanien bereits als Kind angefangen zu arbeiten. Für kurze Zeit habe er – wie bereits er- wähnt – in AA.________ als Gärtner arbeiten können, saisonmässig habe er auch bei der Olivenernte in AB.________ geholfen (pag. 622, Z. 607 ff.). Der Beschuldig- te ist mit Ausnahme des laufenden Strafverfahrens im Schweizerischen Strafregis- ter nicht verzeichnet (pag. 1075). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. Das Vorleben des Beschuldigten sowie die persönlichen Verhältnisse sind als un- auffällig zu bezeichnen. Dass der Beschuldigte im Übrigen nicht vorbestraft ist, wirkt sich im Rahmen der Täterkomponenten praxisgemäss neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal regelkonformes Verhalten erwartet werden darf (BGE 136 IV 1 ff.). Was sein Verhalten nach der Tat und während laufenden Strafverfahrens anbelangt, führte die Verteidigung im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages aus, dem Beschuldigten sei ein Geständnis- rabatt zu gewähren, zumal er sich reuig gezeigt und eingesehen habe, einen Feh- ler begangen zu haben. Der Beschuldigte habe im bisherigen Strafvollzug zudem eine positive Veränderung durchgemacht pag. 1107). 38 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat der Beschuldigte während seiner Ein- vernahmen keinerlei Zugeständnisse gemacht, die das Verfahren beschleunigt oder die Ermittlungen erleichtert hätten. Zwar mag zutreffen, dass der Beschuldigte immer wieder zu Protokoll gab, das Ganze tue ihm leid und er wolle solch einen Fehler nicht nochmals machen (so bspw. pag. 357, Z. 31 f.; pag. 371, Z. 690 f.; pag 382, Z. 37 ff.; pag. 1104, Z. 5 ff.). Von aufrichtiger Reue ist trotz Einräumung des Fehlers noch nicht auszugehen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird diese nämlich nur bejaht, wenn ein besonderes, freiwilliges und uneigennützi- ges Verhalten vorliegt, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue er- bringt, bei dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daransetzt, das ge- schehene Unrecht wieder gutzumachen (6B_56/2017 vom 19. April 2017, E. 3.1). Weiter trifft zwar auch zu, dass der Beschuldigte im Vollzug bis anhin ein unauffäl- liges und anständiges Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. aktueller Führungsbe- richt vom 30. Januar 2021, pag. 1072 f.); ein solches darf von ihm indessen auch erwartet werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf das Verschulden des Be- schuldigten aus. 14. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Nach Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Wie eingangs unter Ziff. 5 erwähnt, ist die Kammer aufgrund der alleinigen Beru- fung des Beschuldigten bzw. mangels Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft indes an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es verbleibt somit bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB e contrario). Die Strafe ist zu voll- ziehen. 15. Anrechnung ausgestandener Haft und vorzeitiger Strafantritt Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insge- samt 173 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Es wird zudem festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 19. Mai 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (pag. 129). V. Landesverweisung 16. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung im Allge- meinen sowie zum Härtefall im Besonderen zutreffend wiedergegeben; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 985 ff., S. 63 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 39 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird. Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Was die Bemessung der Dauer der Landesverweisung anbelangt, steht dem Ge- richt grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fern- halteinteresse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, N 27 ff. zu Art. 66a). 17. In concreto Der Beschuldigte hat die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung vom Grundsatz her akzeptiert, will diese jedoch auf die Mindestdauer von fünf Jahren reduziert wissen. Die Verteidigung führte dazu in der oberinstanzlichen Verhand- lung knapp aus, es gäbe vorliegend keine Gründe, über die gesetzliche Minimal- dauer von fünf Jahren hinauszugehen. Der Beschuldigte sei demnach lediglich für fünf Jahre des Landes zu verweisen (pag. 1107). Die vorinstanzlich festgelegte Dauer der Landesverweisung von neun Jahren ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht zu beanstanden. Das Tatver- schulden des Beschuldigten und die gestützt darauf ausgesprochene Freiheitsstra- fe von 51 Monaten liegen zwar noch im unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt zudem als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4 sowie 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, muss die Dauer der Landesverweisung somit klarerweise über dem gesetzlichen Minimum von fünf Jahren liegen (pag. 1112). Weder sind Gründe ersichtlich noch werden solche von der Verteidigung dargetan, wieso der Beschul- 40 digte ein Interesse daran haben sollte, zeitnah wieder in die Schweiz zurückzukeh- ren. Die Kammer erachtet aus diesem Grund eine Dauer von neun Jahren eben- falls als den konkreten Verhältnissen angemessen. Der Beschuldigte stammt aus Albanien und ist damit Drittstaatenangehöriger. Er hat mit Ausnahme der hier behandelten deliktischen Tätigkeit keinerlei Bezug zur Schweiz. Zu anderen europäischen Ländern hat er ebenfalls keinen nachweisli- chen Bezug. Er betätigte sich im Drogenhandel, indem er verschiedene Drogen- konsumenten wiederholt mit Heroin versorgte, und schuf damit eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das öffentliche Interesse an einer Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) überwiegt somit allfällige pri- vaten Interesse des Beschuldigten, so dass gestützt auf Art. 3 lit. d SIS-II- Verordnung die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im SIS anzuordnen ist. VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzliche Kostenliquidation gibt vorliegend zu keinen Bemerkungen An- lass. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 26'048.55 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 20'838.85, zur Be- zahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/5, ausma- chend CHF 5'209.70, trägt der Kanton Bern. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat entsprechend die gesamten oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'000.00, zu bezahlen (Art. 24 lit. b des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12[). 19. Entschädigung 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird die Entschädigung gemäss eingereichter Kos- tennote vom 15. Juni 2020 auf CHF 15'317.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt (pag. 891 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 15'317.75 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 12'254.20, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 41 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'448.35 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'758.70, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 entfällt sowohl die Nach- wie auch die Rückzahlungs- pflicht. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecher B.________ mit Kostennote vom 15. Februar 2021 einen Aufwand von 19.73 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 4 Stunden auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2021. Nachdem die Hauptverhandlung lediglich rund drei Stunden dauerte, ist eine Stunde abzuziehen. Gesamthaft wird Fürsprecher B.________ demnach für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 18.73 Stunden entschä- digt, ausmachend CHF 4'305.95 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'305.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'008.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig er- teilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 42 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Juni 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 1.1. am 11. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Hero- ingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.3 AKS); 1.2. am 12. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Hero- ingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.4 AKS); 1.3. am 14. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Hero- ingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.1 AKS); 1.4. am 18. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Hero- ingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.8 AKS); 1.5. am 21. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Hero- ingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.10 AKS); 1.6. am 27. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Hero- ingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.11 AKS); 1.7. am 28. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Hero- ingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.12 AKS); 1.8. am 29. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Hero- ingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.13 AKS); 1.9. am 3. Januar 2019 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Heroinge- misch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.14 AKS); 1.10. am 5. Januar 2019 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Heroinge- misch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.15 AKS); 1.11. am 9. Januar 2019 in C.________ durch Veräussern von ca. 18,75g Heroinge- misch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 35, Ziff. 1.18 AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Ausscheidung von 20% der Verfah- renskosten und deren Auferlegung an den Kanton Bern, ausmachend CHF 5'209.70 (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen durch Aufbewahren von 236,9g Heroingemisch am 27. Februar 2019 in L.________ (Ziff. II.2 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); 43 3. Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB; Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs):  49g Heroingemisch  187,9g Heroingemisch  1 Mobiltelefon ________  1 Mobiltelefon ________ 4. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 4'100.00 eingezogen wurde (Art. 70 StGB; Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2018 bis am 9. Ja- nuar 2019 sowie vom 28. Januar 2019 bis am 27. Februar 2019 durch Veräussern von insgesamt ca. 3’925g Heroingemisch wie folgt: 1. am 5. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 4 unbekannte Abnehmer (Fasz. 28, Ziff. 1.1 AKS) 2. am 10. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 87,5g Heroinge- misch an 7 unbekannte Abnehmer (Fasz. 29, Ziff. 1.2 AKS) 3. am 13. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 62,5g Heroinge- misch an 5 unbekannte Abnehmer (Fasz. 30, Ziff. 1.5 AKS) 4. am 17. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 25g Heroingemisch an 2 unbekannte Abnehmer und 25g an S.________ (Fasz. 31, Ziff. 1.7 AKS) 5. am 20. Dezember 2018 in C.________ durch Veräussern von ca. 62,5g Heroinge- misch an 5 unbekannte Abnehmer (Fasz. 32, Ziff. 1.9 AKS) 6. am 7. Januar 2019 in C.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 4 unbekannte Abnehmer und 25g an T.________ (Fasz. 33, Ziff. 1.16 AKS) 7. am 8. Januar 2019 in C.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 4 unbekannte Abnehmer (Fasz. 34, Ziff. 1.17 AKS) 8. am 28. Januar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 75g Heroingemisch an 2 unbekannte Abnehmer (Fasz. 1, Ziff. 2.1 AKS) 9. am 29. Januar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 200g Heroingemisch an 6 unbekannte Abnehmer (Fasz. 2, Ziff. 2.2 AKS) 10. am 30. Januar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 3, Ziff. 2.3 AKS) 44 11. am 31. Januar 2019 in K.________ durch Veräussern von insgesamt ca. 212,5g Hero- ingemisch an 4 unbekannte Abnehmer (Fasz. 4, Ziff. 2.4 AKS) 12. am 1. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 2 unbekannte Abnehmer (Fasz. 7, Ziff. 2.5 AKS) 13. am 2. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 150g Heroingemisch an 4 unbekannte Abnehmer (Fasz. 6, Ziff. 2.6 AKS) 14. am 4. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 125g Heroingemisch an 4 unbekannte Abnehmer (Fasz. 7, Ziff. 2.7 AKS) 15. am 5. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 100g Heroingemisch an 3 unbekannte Abnehmer (Fasz. 8, Ziff. 2.8 AKS) 16. am 6. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 212,5g Heroingemisch an 8 unbekannte Abnehmer (Fasz. 9, Ziff. 2.9 AKS) 17. am 7. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 112,5g Heroingemisch an 3 unbekannte Abnehmer (Fasz. 10, Ziff. 2.10 AKS) 18. am 8. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 150g Heroingemisch an 4 unbekannte Abnehmer (Fasz. 11, Ziff. 2.11 AKS) 19. am 9. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 2 unbekannte Abnehmer (Fasz. 12, Ziff. 2.12 AKS) 20. am 11. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 125g Heroingemisch an 4 unbekannte Abnehmer (Fasz. 13, Ziff. 2.13 AKS) 21. am 12. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 137,5g Heroingemisch an 5 unbekannte Abnehmer (Fasz. 14, Ziff. 2.14 AKS) 22. am 13. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an 2 unbekannte Abnehmer (Fasz. 15, Ziff. 2.15 AKS) 23. am 14. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 162,5g Heroingemisch an 7 unbekannte Abnehmer (Fasz. 16, Ziff. 2.16 AKS) 24. am 15. Februar 2019 in K.________ durch Veräussern von ca. 150g Heroingemisch an 3 unbekannte Abnehmer (Fasz. 17, Ziff. 2.17 AKS) 25. am 16. Februar 2019 in R.________ durch Veräussern von ca. 250g Heroingemisch an 7 unbekannte Abnehmer (Fasz. 18, Ziff. 2.18 AKS) 26. am 18. Februar 2019 in R.________ durch Veräussern von ca. 75g Heroingemisch an 2 unbekannte Abnehmer (Fasz. 19, Ziff. 2.19 AKS) 27. am 19. Februar 2019 in R.________ durch Veräussern von ca. 87,5g Heroingemisch an 3 unbekannte Abnehmer (Fasz. 20, Ziff. 2.20 AKS) 45 28. am 20. Februar 2019 in R.________ durch Veräussern von ca. 125g Heroingemisch an 4 unbekannte Abnehmer (Fasz. 21, Ziff. 2.21 AKS) 29. am 21. Februar 2019 in L.________ durch Veräussern von ca. 175g Heroingemisch an 6 unbekannte Abnehmer (Fasz. 22, Ziff. 2.22 AKS) 30. am 22. Februar 2019 in L.________ durch Veräussern von ca. 100g Heroingemisch an 5 unbekannte Abnehmer (Fasz. 23, Ziff. 2.23 AKS) 31. am 23. Februar 2019 in L.________ durch Veräussern von ca. 150g Heroingemisch an 3 unbekannte Abnehmer (Fasz. 24, Ziff. 2.24 AKS) 32. am 25. Februar 2019 in L.________ durch Veräussern von ca. 162,5g Heroingemisch an 5 unbekannte Abnehmer (Fasz. 25, Ziff. 2.25 AKS) 33. am 26. Februar 2019 in L.________ durch Veräussern von ca. 50g Heroingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Fasz. 26, Ziff. 2.26 AKS) 34. am 27. Februar 2019 in U.________ durch Veräussern von ca. 200g Heroingemisch an 4 unbekannte Abnehmer (Fasz. 27, Ziff. 2.27 AKS) und gestützt hierauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. in Anwendung der Artikel 40, 47, 50, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die Untersuchungshaft von 173 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 19. August 2019 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26'048.55, ausmachend CHF 20'838.85. 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 5'209.70, trägt der Kanton Bern. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 46 Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 58.31 200.00 CHF 11’662.00 amtliche Entschädigung Praktikant 10.08 100.00 CHF 1’008.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’252.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’222.60 CHF 1’095.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’317.75 volles Honorar CHF 15’837.50 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’252.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’390.10 CHF 1’376.00 Total CHF 18’766.10 nachforderbarer Betrag CHF 3’448.35 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'317.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 15'317.75 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 12'254.20, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'448.35, im Um- fang von 4/5, ausmachend CHF 2'758.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 entfallen Nach- und Rückzahlungspflicht. Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.73 200.00 CHF 3’746.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 252.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’998.10 CHF 307.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’305.95 volles Honorar CHF 4’682.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 252.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’934.60 CHF 379.95 Total CHF 5’314.55 nachforderbarer Betrag CHF 1’008.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'305.95. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'305.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, 47 ausmachend CHF 1'008.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Fürsprecher B.________ macht mit Kostennote vom 15. Februar 2021 einen Aufwand von 19.73 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 4 Stunden auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2021. Nachdem die Hauptverhandlung lediglich rund 3 Stunden dauerte, ist eine Stunde abzuzie- hen. Gesamthaft wird Fürsprecher B.________ demnach für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 18.73 Stunden entschädigt. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, unverzügliche Mitteilung des Dispositivs, vorab per Fax) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vor- ab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt AC.________ (unverzügliche Mitteilung, vorab per Fax) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Urteilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 48 Bern, 19. Februar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 6. Dezember 2021) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 49