A.________ wird schuldig erklärt der Beschimpfung, begangen am 10. Oktober 2019 in Bern, zum Nachteil von B.________ und in Anwendung der Art. 30, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 180.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00. II.