Mit Blick auf das zu beachtende Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat die Kammer sowohl die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als auch das Absehen von einer Verbindungsbusse zu bestätigen. 11 20. Fazit Strafmass Insgesamt wird die Beschimpfung somit mit einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu CHF 30.00 sanktioniert, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. V. Kosten und Entschädigung