Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug der Geldstrafe bejaht und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Sie hat ferner von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen. Mit Blick auf das zu beachtende Verschlechterungsverbot (Art.