19. Konkrete Strafe, Tagessatzhöhe und Strafvollzug Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten resultiert somit eine Geldstrafe von sechs Tagessätzen. Der Beschuldigte erzielt weiterhin kein Erwerbseinkommen (pag. 129). Seine wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich – soweit ersichtlich – seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Die von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzte Tagessatzhöhe ist damit zu bestätigen. Gemäss Art.