Im Verfahren bestritt er den Vorfall zwar nicht grundsätzlich, versuchte sich aber herauszureden und behauptet, er habe nicht zu B.________ «Saupack» gesagt. Vor diesem Hintergrund hätte er sich konsequenterweise für das angebliche Missverständnis entschuldigen können, was er aber nicht getan hat. Insofern rechtfertigt sich kein Geständnisrabatt.