18. Täterkomponenten und Fazit Die Vorinstanz führte bezüglich der Täterkomponenten Folgendes aus (pag. 93, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Beschuldigten handelt es sich um einen alleinstehenden Mann. Im Jahr 2018 arbeitete er als D.________ und am 18.10.2019 gab er an, arbeitslos zu sein. Er ist nicht vorbestraft und es ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen.