Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Strafklägerin mit seinem Verhalten derart einschüchterte, dass diese ihre Mutter – aus Angst dem Beschuldigten zu begegnen – zum Lift begleiten musste. Dennoch weist sein Verhalten keine besondere Verwerflichkeit auf. Er ging ferner nicht planmässig vor, sondern handelte im Sinne einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus. Der Beschuldigte beschimpfte die Strafklägerin und ihre Mutter, weil er sich über sie bzw. den angeblichen Lärm ärgerte. Seine Beweggründe vermögen ihn deshalb nicht zu entlasten.