17. Tatkomponenten Auch bezüglich der Tatkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche Folgendes ausführte (pag. 93, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin und die weiteren Bewohner ihrer Wohnung als «Saupack», nachdem er diese durch die Türe hindurch angeschrien und die Türe mit Tritten traktiert hatte. Er tat dies sehr laut und im Gang des Wohnblocks, so dass andere Personen hätten davon Kenntnis nehmen können. Er selber hat auch zugegeben, dies getan zu haben, um auf seine Problematik aufmerksam zu machen.