Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richter/innen und Staatsanwälte/innen empfehlen die Bestrafung des Referenzsachverhaltes – «Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als "Arschloch", „Wixer“ und „Dumme Siech“» – mit zehn Strafeinheiten. Erfolgt die Äusserung ausschliesslich gegenüber dem Geschädigten alleine, so seien fünf Strafeinheiten angemessen (vgl. VBRS-Richtlinien, Stand 01.01.2020).