9 16. Strafrahmen Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche Folgendes ausführte (pag. 93, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Strafrahmen für eine Beschimpfung nach Art. 177 StGB reicht von einem bis zu neunzig Tagessätzen Geldstrafe.