74, Z. 3). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Strafklägerin zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Auch wenn beispielsweise der Fernseher gelaufen oder sie in der Wohnung umhergelaufen wäre, würde dies in Anbetracht der Tages- und Uhrzeit noch immer nicht ausreichen, um das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen bzw. ihn von der Strafe zu befreien oder diese zu mindern. Der Vorfall ist in eine Reihe seit längerer Zeit bestehender nachbarschaftlicher Querelen unter den Parteien einzuordnen.