177). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafklägerin im Zeitpunkt der angeblichen Lärmverursachung aufgrund von Zahnschmerzen auf dem Sofa lag. Der Fernseher sei nicht an gewesen und ihre Mutter habe sich für die Arbeit zurechtgemacht (pag. 4, Z. 54 f.). Auch der Zeuge C.________ bestätigte, keinen Lärm aus der Wohnung der Strafklägerin vernommen zu haben. Seine Arbeit am Lift habe am meisten Lärm im Gebäude verursacht (pag. 2). Die Strafklägerin hat dem Beschuldigten zudem weder die Tür geöffnet noch sich durch die Tür hindurch mit ihm verständigt, was von ihm denn auch bestätigt wurde (pag. 74, Z. 3).