Die vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend hält die Kammer fest, dass es sich bei der sog. Provokation und Retorsion um fakultative Strafbefreiungsgründe handelt und nicht um Rechtfertigungsgründe, wobei Provokation und Retorsion nach dem Grundsatz ex maiore ad minus auch bloss als Strafmilderungsgründe zum Zuge kommen können, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt (RIKLIN, a.a.O. N 19 ff. zu Art. 177 StGB mit weiteren Hinweisen sowie TRECH- SEL/LIEBER in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 7 f. zu Art. 177).