Er hat damit zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass die Strafklägerin sein Geschimpfe vernimmt und als gegen sich selbst gerichtet wahrnimmt. Schliesslich musste sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung bewusst sein. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Zumal es sich vorliegend, wie bereits unter Ziff. 12 festgestellt wurde, um ein reines Werturteil handelt, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB nicht zu diskutieren. Im Übrigen sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich oder dargetan worden. IV. Strafzumessung