8 ein direkt gegen das Opfer gerichtetes reines Werturteil, womit der objektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der konkreten Auseinandersetzung im Kopf – gemäss eigenen Aussagen «relativ laut» – das Werturteil «Saupack» an die Adresse der Strafklägerin und ihrer Mutter richtete. Er hat damit zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass die Strafklägerin sein Geschimpfe vernimmt und als gegen sich selbst gerichtet wahrnimmt.