Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Subjektiv muss sich der Vorsatz bei der Beschimpfung durch Werturteil nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (RIKLIN, a.a.O., N 14 zu Art. 177 StGB).