III. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebenen Arten. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art.