73, Z. 19 f.). Die Unmutsäusserung des Beschuldigten erfolgte – vor dem Hintergrund eines seit längerer Zeit belasteten Nachbarschaftsverhältnisses – im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der Strafklägerin und ihrer Mutter bzw. den angeblich aus deren Wohnung stammenden Lärmgeräuschen, weshalb die Aussagen der Beteiligten keinen anderen Schluss zulassen, als dass das Schimpfwort klar gegen die Strafklägerin und deren Mutter gerichtet war und auch bewusst in einer hörbaren Lautstärke ausgesprochen wurde. 11.5 Beweisergebnis und rechtserheblicher Sachverhalt