vgl. auch pag. 9, Z. 29; pag. 9, Z. 52). Die Kammer erachtet es aufgrund der Lautstärke, des Zeitpunkts und Kontexts der Äusserung als naheliegend, dass der Beschuldigte das Schimpfwort gegen die Strafklägerin und deren Mutter richtete. Immerhin gaben zu diesem Zeitpunkt kei-