73, Z. 9 ff.). Der Beschuldigte äusserte das Schimpfwort, bevor er die Treppe hinunter zu seiner Wohnung stieg und damit im Zeitpunkt, als er sich noch auf dem Stockwerk der Strafklägerin befand - was er schliesslich auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen auch zugab, wonach der Beschuldigte beim Runterlaufen nichts mehr gesagt habe (pag. 74, Z. 14 ff.). Dies steht im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen, wonach er sich abgewendet und angefangen habe, in Richtung seiner Wohnungstüre zurückzulaufen und erst beim Herunterlaufen der Treppe für sich «Saupack» gesagt habe (pag. 73, Z. 18 f.; vgl. auch pag.