Vom Beschuldigten wird denn auch nicht bestritten, anlässlich der verbalen Auseinandersetzung diese konkrete Ausdrucksweise verwendet zu haben. Die Strafklägerin konnte den Begriff «klar und deutlich» (pag. 68, Z. 17) hören und der Stimme des Beschuldigten zuordnen. Schliesslich gab der Beschuldigte auch zu, das Schimpfwort relativ laut gesagt zu haben und bereits vorgängig geschrien zu haben, damit man ihn durch die Tür hindurch höre (pag. 73, Z. 9 ff.).