73, Z. 8 ff.). Auf Frage, wie laut er anschliessend das Schimpfwort geschrien habe, gab er zu Protokoll, er habe dies relativ laut gesagt. Man müsse sich vorstellen, dass er sich ja abgewendet habe und in dieser Situation flüstere man ja nicht (pag. 73, Z. 29 f.). 11.4 Konkrete Würdigung Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Strafklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben, die Bezeichnung «Saupack» gehört zu haben. Vom Beschuldigten wird denn auch nicht bestritten, anlässlich der verbalen Auseinandersetzung diese konkrete Ausdrucksweise verwendet zu haben.