Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und wiedergegeben; es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 88 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er hätte nicht durch die Tür hindurch «Saupack» gesagt. Er habe zuerst mit lauter Stimme geschrien, damit man ihn durch die Tür hindurch höre, sie sollen die Schuhe ausziehen oder aufhören mit den Stühlen herumzureissen oder noch wahrscheinlicher aufhören mit dem Lärm (pag. 73, Z. 8 ff.).