88, S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Strafklägerin auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten - wonach dieser das Wort nicht bei der Tür gesagt habe, sondern auf dem Rückweg zu seiner Wohnung und nicht an die Strafklägerin adressiert - zu Protokoll gab, zu wem er es denn sonst gesagt haben soll. Wenn man vor der Tür stehe und fluche, an wen gehe es dann (pag. 68, Z. 23 f.). Das Wort «Saupack» sei während des Geschreis gefallen (pag. 68, Z. 26).