Gleich verhält es sich mit den Vorbringen der Strafklägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2021 (pag. 142 ff.). Die Strafklägerin lässt sich darin über verschiedene Vorfälle mit dem Beschuldigten aus, die nicht im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Beschimpfung stehen und einzig ein Bild über das zwischen den Parteien herrschende missliche Nachbarschaftsverhältnis zeichnen. Darüber hinaus sind auch die Vorbringen der Strafklägerin ohne ersichtliche Relevanz. 4 10. Würdigung durch die Kammer