Die Aussagen des Zeugen bezüglich der Lautstärke seien nicht wahr. Bei der Liftsanierung sei absichtlich Lärm verursacht worden. Die Liftmonteure hätten sich über mehrere Stockwerke über lautes Sprechen verständigt. Die weiteren Vorbringen des Beschuldigten haben keine ersichtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen der Strafklägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2021 (pag.