9. Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte bringt in der Berufungsbegründung vom 8. September 2020 (pag. 100 f.) im Wesentlichen vor, seine Eingaben seien nicht berücksichtigt und es sei davon ausgegangen worden, dass die Äusserungen der Strafklägerin der Wahrheit entsprechen. Er habe niemanden beschimpft, sondern im Ärger für sich «Saupack» gerufen, als er zurückgegangen sei. «Saupack» sei eine allgemein verwendete Bezeichnung für Personengruppen, die sich absichtlich sehr asozial verhalten würden und andere Menschen absichtlich schädigen. Die Aussagen des Zeugen bezüglich der Lautstärke seien nicht wahr.