7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der sich zwischen den Parteien ereignete Vorfall vom 10. Oktober 2019 ist im Wesentlichen unbestritten. So gibt der Beschuldigte zu, an die Tür der Strafklägerin getreten und anschliessend «Saupack» geschrien zu haben. Bestritten und somit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen bleibt einzig, ob der Beschuldigte die Äusserung «Saupack» an die Strafklägerin und deren Mutter gerichtet hat oder nicht.